Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Gailtal im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Anschlußstelle Gailtal der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 374,5 und km 374,9 der A 2 Süd Autobahn und stellt über eine Zu- und Abfahrtsstraße (Zubringer Gailtal), welche südlich der Gail verläuft, die Verbindung zur B 111 Gailtal Straße her.
Im einzelnen ist der Verlauf der Anschlußstelle Gailtal mit ihrer Zu- und Abfahrtsstraße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. AB 70 065/1 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführte Anschlußstelle mit ihrer Zu- und Abfahrtsstraße Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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