Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Juli 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Stadt Linz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 126 Leonfeldener Straße von km 2,63 (alt) bis km 2,80 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 9. November 1976, BGBl. Nr. 643, bestimmten – Abschnitt „Obersteg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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