Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988 geändert werden
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Abschnitt
Bundeswohnbaufonds
§ 1. (1) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds sind zum Zwecke der Verwertung ihrer Forderungen aus den bis zum 31. Dezember 1967 gewährten Förderungsdarlehen ermächtigt,
aushaftende Forderungen an Banken, Versicherungsunternehmen oder Länder zu verkaufen,
soweit eine Verwertung gemäß Z 1 nicht erfolgt, Kreditoperationen (Begebung von Anleihen, Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten) durchzuführen, wobei die Ausgaben für die hiemit eingegangenen Verpflichtungen in den Rückflüssen aus den Förderungsdarlehen Deckung finden müssen. Auf die Ausschöpfung des durch die Rückflüsse gegebenen Bedeckungspotentials ist Bedacht zu nehmen.
(2) Der Erlös aus der Verwertung der Forderungen ist nach Abzug der zur Deckung der Verpflichtungen der Fonds und der zu ihrer Abwicklung benötigten Mittel zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen. Die für die Länder bestimmten Mittel sind gemäß § 22a Abs. 2 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 aufzuteilen. Die abzuführenden Beträge sind zwei Wochen nach Eingang des jeweiligen Verwertungserlöses fällig.
(3) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds haben bei der Verwertung der Forderungen eine Maximierung des Verwertungserlöses anzustreben.
§ 2. Die bis zum 31. Dezember 1987 eingegangenen Rückflüsse gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 lit. a und b des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung sind von den Fonds unter Anwendung des für diesen Zeitpunkt geltenden Aufteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 des genannten Bundesgesetzes den Ländern bis längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu überweisen.
§ 3. (1) Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 1967 gewährt wurden, sind, soweit sie nicht als Bedeckung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern nach dem in § 1 Abs. 2 festgelegten Schlüssel und zum ersten sich danach ergebenden Zeitpunkt zu überweisen.
(2) Ergibt die nach Durchführung der Aufgaben der Fonds vorzunehmende Schlußabrechnung, daß alle auf Grund dieses Bundesgesetzes begründeten Verpflichtungen der Fonds berichtigt sind, so ist ein allfälliger Vermögensrest zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern zu überweisen. Die Schlußabrechnung und Vermögensverteilung haben sich ausschließlich auf die aus den Forderungen gemäß § 1 gebildeten Vermögensbestände zu beziehen.
§ 4. Der Sachaufwand, der den Fonds im Zusammenhang mit der Verwertung der Forderungen entsteht, kann unmittelbar aus Fondsmitteln bestritten werden. Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können die Fonds auch geeignete physische oder juristische Personen mit der Abwicklung der Verwertung der Forderungen beauftragen. Die hiefür zu leistenden Ausgaben sind aus Fondsmitteln zu bedecken.
§ 4. Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können die Fonds auch geeignete physische oder juristische Personen mit der Abwicklung der Verwertung der Forderungen beauftragen. Die hiefür zu leistenden Ausgaben sind aus Fondsmitteln zu bedecken.
II. Abschnitt
Wohnbauförderungsgesetz 1984
§ 5. (Anm.: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984)
III. Abschnitt
Bundesfinanzgesetz 1988
§ 6. (Anm.: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1/1988)
IV. Abschnitt
Vollziehung
§ 7. (1) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und des § 3 hinsichtlich der Vereinnahmung der an den Bund abzuführenden Mittel ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Die Vollziehung des § 5 richtet sich nach § 61 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Vollziehung des § 6 richtet sich nach Art. XVIII des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1.
(4) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
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