Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Marktgemeinde Zell bei Zellhof

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-07-06
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 124 Königswiesener Straße von km 18,260 (alt) bis km 20,444 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 7. Jänner 1976, BGBl. Nr. 18, bestimmten – Abschnitt „Zell II“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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