Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Scharnstein

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-07-06
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 120 Scharnsteiner Straße von km 15,29 bis km 16,31 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 20. November 1984, BGBl. Nr. 469, bestimmten – Abschnitt „Thann“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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