Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. Juni 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Marktgemeinde Sieghartskirchen
Geltender Text a fecha 1988-06-21
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 19 Tullner Straße von km 35,487 bis km 37,430 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 10. Mai 1976, BGBl. Nr. 228, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Gollarn“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.