Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Mai 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Marktgemeinde Leopoldschlag
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 125 Prager Straße von km 52,71 bis km 55,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des – mit Verordnung vom 1. April 1975, BGBl. Nr. 209, bestimmten – Abschnittes „Leopoldschlag-Hiltschen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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