Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. April 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Taxenbach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Taxenbach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 82,28 bis km 82,56 und von km 83,04 bis km 83,48.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Taxenbach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 311/80-112 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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