Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. April 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146 Ennstal Straße im Bereich der Gemeinde Johnsbach

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-04-27
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 146 Ennstal Straße wird im Bereich der Gemeinde Johnsbach wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 106,35, verläuft in der Folge größtenteils im Tunnel und bindet bei km 106,60 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Johnsbach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-112-31 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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