Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. April 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Stadtgemeinde Linz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 126 Leonfeldener Straße von km 0,0 (alt) bis km 1,203 (alt) = Kreuzung Harbacher Straße/Leonfeldener Straße wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 22. November 1974, BGBl. Nr. 711, bestimmten – Abschnitt „Brückenkopf Urfahr-Leonfeldener Straße/Harbacher Straße“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Linz aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.
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