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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. April 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinde Mühlen

Geltender Text a fecha 1988-04-26

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 92 Görtschitztal Straße von km 5,90 bis km 7,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 12. Dezember 1977, BGBl. Nr. 18, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Mühlen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Mühlen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B0-92-03 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.