Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. März 1988 über die Erprobung von Handfeuerwaffen für Schwarzpulver (10. Beschußverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1, 4 bis 6, 8 bis 11, 15 und 22 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1971 und BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet:
Beschußvorschrift für Schwarzpulverwaffen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die folgenden Bestimmungen sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, die mit Schwarzpulver, das sich nicht in Kartuschen befindet, geladen werden, sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen, anzuwenden.
(2) Diese Bestimmungen finden auch auf höchstbeanspruchte Teile (Abs. 3) Anwendung, die in eine solche Waffe ohne jede Paßarbeit (Abs. 4) eingebaut werden können. In diesem Fall braucht die komplettierte Waffe nicht einer neuerlichen Erprobung unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten Teile auf den Höchstdruck für diese Waffentype beschossen worden sind. Waffen, bei denen einer oder mehrere der höchstbeanspruchten Teile einer Paßarbeit bedürfen, sind nach dem Zusammenbau zu erproben.
(3) Als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die mit Schwarzpulver, das sich nicht in Kartuschen befindet, geladen werden, werden jene Teile verstanden, die dem Gasdruck standhalten müssen. Je nach Waffentype sind dies der Lauf bzw. die gesamten Läufe einschließlich der Schwanzschraube und die Revolvertrommel.
(4) Unter Paßarbeit wird jede an einem höchstbeanspruchten Teil durchgeführte Arbeit, welche dessen Festigkeit ändern könnte, verstanden.
Einreichung
§ 2. Für die Einreichung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile zur Erprobung gilt § 2 der 8. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 308/1986.
Vorbeschuß
§ 3. Für die Durchführung des Vorbeschusses und die Anbringung der Vorbeschußzeichen gelten die §§ 3 und 4 der 8. Beschußverordnung.
Beschußprüfung
§ 4. (1) Die Beschußprüfung umfaßt:
die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 5,
die Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung gemäß § 6,
den Endbeschuß gemäß § 8,
die Kontrolle nach dem Endbeschuß gemäß § 9.
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile Bedacht zu nehmen.
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 5. Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft mindestens auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:
Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Einreichers,
Herstellungsnummer oder Reparaturnummer,
Bezeichnung des Kalibers auf jedem Lauf (zB: 8 mm, .32)
Aufschrift „NUR FÜR SCHWARZPULVER“,
Masse in g der maximal zulässigen Pulverladung und Masse in g der maximal zulässigen Geschoßvorlage,
bei Läufen von Flinten und mehrläufigen Gewehren das Vorbeschußzeichen, ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 8.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 6. (1) Die Bohrung des Zündkanals, der zur Pulverkammer gerichtet ist, hat einen Durchmesser von maximal 1 mm aufzuweisen.
(2) Bei allen Waffen ist der Zündkanal zu überprüfen. Bei Revolvern muß darüber hinaus das freie Drehen sowie die Arretierung der Trommel beim Schuß und das Einrasten des Hahnes in die erste und zweite Raste gegeben sein.
(3) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes und des Patronenlagers.
Rückstellung vor dem Endbeschuß
§ 7. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 5 und 6 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen:
Fehlen einer der in § 5 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials entstanden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:
Risse im Material, Faserungen und Materialtrennungen,
schlechte Anpassung bzw. fehlerhaftes Löten der verschiedenen Teile,
unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen;
mit dem freien Auge im Laufinnern sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;
mangelhafte Verschlußkonstruktion;
keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben:
bei leichter Funktion des Verschlusses und Sicherheit der Verriegelung,
bei einwandfreier Funktion der Sicherungsraste,
bei richtiger Lage und richtiger Bohrung des Zündkanals,
bei sicherer Funktion der Trommel bei Revolvern.
(2) Die gemäß Abs. 1 zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile sind mit der Protokollnummer (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) zu versehen. Die Protokollnummer ist die Erzeugungsnummer ergänzt durch das Kurzzeichen für Monat und Jahr. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuß zugelassen wurden, können bei demselben Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 vorzunehmen.
(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind jedoch unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
Fernrohrfußplatte an höchstbeanspruchten Stellen eingelassen,
Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen.
(5) Solche mangelhaften Waffenteile (Abs. 4) sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für einen der im § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 224/1951, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 88/1958 angegebenen Zwecke zu verwenden. Auf diesen Teilen ist in allen Fällen die Protokollnummer (Abs. 2) einzuschlagen und der Grund der Rückstellung dem Einreicher schriftlich bekanntzugeben.
Endbeschuß
§ 8. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die nicht gemäß § 7 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuß zu unterziehen. Der Endbeschuß ist an fertigen Waffen durchzuführen. Höchstbeanspruchte Teile sind daher zunächst vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Wird eine Handfeuerwaffe durch Paßarbeit aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen zusammengebaut, dann ist die vollständige Waffe ebenfalls dem Beschuß zu unterziehen. Waffen, die noch der Brünierung bzw. einer Gravur bedürfen (weißfertige Waffen), gelten als fertige Waffen. Eine fertige Handfeuerwaffe ist mit dem Originalschaft vorzulegen; an die Stelle des Originalschaftes kann ein Ersatzschaft oder eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten. Bei mehrläufigen Waffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuß zu unterziehen.
(2) Der Endbeschuß ist mit einer Ladung bestehend aus Pulver und einer Geschoßvorlage auszuführen. Je Lauf sind
zwei Schüsse bei
Waffen mit gezogenen Läufen,
Waffen mit glatten Läufen,
mindestens ein Schuß je Patronenlager bei Revolvern und Waffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist, nachdem diese entfettet wurden,
abzufeuern.
(3) Die beim Beschuß zu verwendende Pulverladung und die Masse der erforderlichen Geschoßvorlage in Form von Bleischrot oder Kugel sind der Anlage 1 zu entnehmen. Die dort angegebenen Beschußladungen beziehen sich auf ein Referenzpulver, dessen Kennwerte in Anlage 2 angeführt sind. Die Übereinstimmung des für den Beschuß zu verwendenden Pulvers mit diesem Referenzpulver ist durch Gasdruckmessung an Referenzpatronen Kal. 16 gemäß den Bestimmungen der Anlage 3 zu überprüfen. Weicht bei der Überprüfung des zu verwendenden Pulvers der Gasdruck gegenüber dem in der Anlage 3 für das Kal. 16 angegebenen Gasdruck des Referenzpulvers ab, dann ist, unabhängig vom Kaliber der zu erprobenden Handfeuerwaffe, die zu verwendende Pulvermasse verhältnisgleich anzupassen.
(4) Beim Laden von Waffen mit glattem Lauf ist auf das Pulver in der in Abs. 3 beschriebenen Masse ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe ohne Pressen aufzulegen. Als Geschoßvorlage ist Bleischrot mit einem Durchmesser von 2,5 bis 3 mm zu verwenden, welches in den Lauf eingefüllt und mit einem Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe überdeckt wird. Bei Waffen mit gezogenem Lauf ist als Geschoßvorlage anstelle des Bleischrotes eine Kugel ohne Pfropfen zu verwenden.
(5) Für Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, in die die Beschußladungen infolge deren geometrischer Abmessungen nicht nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 eingebracht werden können, ist die Beschußladung unter Beachtung der Länge des Laufes bzw. der Läufe in Abhängigkeit von der für diese Waffentype vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festzusetzen. Die Pulvermenge soll für den Beschuß das Doppelte der maximalen Gebrauchsladung sein.
(6) Für Revolver und für Handfeuerwaffen besonderer Konstruktion, deren Pulverkammer (bzw. Ladehülse ohne Zündhütchen) die gemäß Abs. 3 vorgesehene Prüfladung nicht aufzunehmen gestattet, ist das Volumen der Pulverkammer mit der maximal möglichen Menge an Beschußpulver zu füllen. Die Kugel ist hinzuzugeben und bis zur Abgleichung einzudrücken.
(7) Besteht ein Grund zur Annahme, daß der abgefeuerte Erprobungsschuß fehlerhaft war, so hat das Beschußamt über die in Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus einen zusätzlichen Schuß abzugeben.
(8) Bei Handfeuerwaffen, deren Läufe gemäß § 5 Abs. 2 Beschußgesetz einem Vorbeschuß zu unterziehen sind, für die jedoch kein gültiger Vorbeschuß nachgewiesen werden kann, ist an Stelle des Vorbeschusses der Endbeschuß mit der jeweils doppelten der für die betreffende Waffentype gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Schußanzahl durchzuführen.
Kontrolle nach dem Endbeschuß
§ 9. (1) Nach dem Endbeschuß sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 7 sinngemäß.
(2) Läßt das Ergebnis der Beschußprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung, so hat das Beschußamt über die in § 8 Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus, weitere Schüsse mit Beschußladung abzugeben.
Rückstellung nach dem Endbeschuß
§ 10. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die durch den Endbeschuß offensichtlich beschädigt wurden, und solche, bei denen die Kontrolle gemäß § 9 einen der folgenden Mängel ergibt, sind dem Einreicher ohne Beschußzeichen zurückzustellen:
gelöste Laufhaken oder -schienen,
Versagen des Zündkanals oder anderer Teile des Zündmechanismus.
(2) Die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile sind mit der Protokollnummer (§ 7 Abs. 2) zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu wiederholen.
(4) Nach dem Beschuß sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
jede die Sicherheit der Waffe gefährdende Verformung am Lauf,
jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes,
Beschädigung der Schwanzschraube,
Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche des Laufes,
Laufsprengung.
§ 7 Abs. 5 ist anzuwenden.
Neuerliche Erprobungspflicht
§ 11. (1) Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu unterziehen (§ 8 Beschußgesetz):
Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles verbunden mit Paßarbeit (§ 1 Abs. 4),
jede Änderung von Abmessungen, die eine Verringerung der Wanddicke des Laufes mit sich bringt,
jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über 800º C.
(2) Ergibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der im § 10 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer (§ 7 Abs. 2) anzubringen, sind die Beschußzeichen durch Überschlagen mit
X
zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil gemäß § 7 nicht zum Endbeschuß zugelassen werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 und 4.
Freiwillige Erprobung
§ 12. Für die freiwillige Erprobung von Handfeuerwaffen ist § 14 der 8. Beschußverordnung anzuwenden.
Anbringung der Beschußzeichen
§ 13. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 12 keine Mängel ergeben, so sind die in Abs. 3 festgelegten Beschußzeichen deutlich sichtbar auf den folgenden, geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen:
bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel und dem Rahmen;
bei allen sonstigen Waffen: auf jedem Lauf und auf der Schwanzschraube.
(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuß vorgelegten Lauf und bei Revolvern auf dem Rahmen neben dem Beschußzeichen die Protokollnummer (§ 7 Abs. 2) einmal deutlich sichtbar anzubringen.
(3) Beschußzeichen:
Vorbeschuß der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren:
Endbeschuß aller fertigen Waffen:
Kontrollerprobung
§ 14. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die vor dem 30. April 1945 einer beschußamtlichen Erprobung unterzogen wurden, sind vom Besitzer bis spätestens 31. Dezember 1990 zur Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 beim Beschußamt einzureichen. Ausgenommen sind jene Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen, BGBl. Nr. 224/1951).
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die ein inländisches Beschußzeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie eine unmittelbare Gefahr für den Benützer und für Dritte darstellen, sind vom Beschußamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu unterziehen.
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