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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. März 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinde Soboth

Geltender Text a fecha 1988-04-19

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenzstraße wird im Bereich der Gemeinde Soboth wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 13,91 (alt/neu) in Richtung Osten ab und bindet bei km 15,325 (alt)/14,64 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Soboth aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2880 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.