Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz - EBG)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Teil I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Beförderungsbedingungen
§ 3. Beförderungspflicht
§ 4. Beförderungsmittel
§ 5. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
§ 6. Tarife
§ 7. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
§ 8. Meinungsverschiedenheiten
§ 9. Feiertage
§ 10. Umrechnungs- und Annahmekurse für ausländische Währungen
Teil II. Beförderung von Personen
§ 11. Fahrpläne - Auskunft - Fahrpreisaushang
§ 12. Warteräume
§ 13. Nichtraucherplätze - Nichtraucherzüge
§ 14. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen - Bedingungsweise
zugelassene Personen
§ 15. Fahrausweise
§ 16. Fahrpreise
§ 17. Platzreservierung
§ 18. Platzkarten- und zulassungskartenpflichtige Züge
§ 19. Einnehmen der Plätze
§ 20. Aufzahlung - Änderung des Beförderungsweges
§ 21. Prüfen der Fahrausweise
§ 22. Bahnsteigsperren
§ 23. Versäumen der Abfahrt
§ 24. Verspätung und Ausfall des Zuges
§ 25. Verhalten der Reisenden
§ 26. Handgepäck
§ 27. Mitnahme lebender Tiere
§ 28. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften
§ 29. Erstattung und Nachzahlung
Teil III. Beförderung von Reisegepäck
§ 30. Zur Beförderung zugelassene Gegenstände
§ 31. Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände
§ 32. Zustand - Verpackung - Kennzeichnung
§ 33. Verantwortlichkeit des Reisenden - Prüfen durch die Eisenbahn
- Frachtzuschlag
§ 34. Abfertigung
§ 35. Gepäckschein
§ 36. Zahlung der Kosten
§ 37. Beförderungsfrist
§ 38. Angabe bestimmter Züge
§ 39. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften
§ 40. Ablieferung
§ 41. Verzögerung der Abnahme
§ 42. Erstattung und Nachzahlung
§ 43. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer
Beschädigung
§ 44. Umfang der Haftung - Beweislast
§ 45. Vermutung für den Verlust
§ 46. Entschädigung bei Verlust und Beschädigung
§ 47. Entschädigung bei verspäteter Ablieferung
§ 48. Entschädigung und Erstattung bei begleiteten Kraftfahrzeugen
§ 49. Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
§ 50. Weitere Bestimmungen über Haftung und Entschädigung
Teil IV. Gepäckträger - Aufbewahrung von Gepäck
§ 51. Gepäckträgerdienst
§ 52. Aufbewahrung von Gepäck
Teil V. Beförderung von Gütern
§ 53. Allgemeine Bestimmungen
§ 54. Dienststunden
§ 55. Von der Beförderung ausgeschlossene Güter
§ 56. Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter
§ 57. Frachtbrief
§ 58. Angaben im Frachtbrief
§ 59. Haftung für die Angaben im Frachtbrief
§ 60. Zustand - Verpackung
§ 61. Offene und gedeckte Wagen
§ 62. Wagenbestellung
§ 63. Auflieferung
§ 64. Abholen
§ 65. Vorläufiges Verwahren
§ 66. Verladen
§ 67. Prüfen durch die Eisenbahn
§ 68. Feststellen der Masse und der Zahl der Stücke im
Versandbahnhof
§ 69. Abschluß des Frachtvertrags
§ 70. Frachtzuschläge
§ 71. Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften
§ 72. Begleitung
§ 73. Beförderungsweg - Unterwegsmaßnahmen - Übergangsnachweis
§ 74. Berechnung der Kosten
§ 75. Zahlung der Kosten
§ 76. Berichtigung erhobener Kosten
§ 77. Nachnahme - Barvorschuß
§ 78. Interesse an der Lieferung
§ 79. Änderung des Frachtvertrags durch den Absender
§ 80. Änderung des Frachtvertrags durch den Empfänger
§ 81. Ausführung der nachträglichen Verfügungen
§ 82. Beförderungshindernis
§ 83. Lieferfrist
§ 84. Empfängeranweisung
§ 85. Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung
§ 86. Ablieferung
§ 87. Prüfen im Bestimmungsbahnhof
§ 88. Ausladen
§ 89. Zuführen
§ 90. Abnahme - Neuaufgabe
§ 91. Ablieferungshindernis
§ 92. Verzögerung der Abnahme
§ 93. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer
Beschädigung
§ 94. Umfang der Haftung
§ 95. Beweislast
§ 96. Vermutung bei Neuaufgabe
§ 97. Vermutung für den Verlust
§ 98. Entschädigung bei Verlust
§ 99. Haftung bei Schwund
§ 100. Entschädigung bei Beschädigung
§ 101. Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
§ 102. Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
§ 103. Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife
§ 104. Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung
§ 105. Verzinsung der Entschädigung
§ 106. Sonstige Ansprüche
§ 107. Reklamationen
§ 108. Anspruchsberechtigung
§ 109. Eisenbahnen, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden können
§ 110. Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn
§ 111. Verjährung der Ansprüche
§ 112. Pfandrecht der Eisenbahn
§ 113. Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen
Teil VI. Beziehungen der Eisenbahnen untereinander
§ 114. Abrechnung - Rückgriff
Teil VII. Schlußbestimmungen
§ 115. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 116. Inkrafttreten
§ 117. Vollziehung
Teil I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit den öffentlichen Eisenbahnen Österreichs, jedoch nicht mit den Straßenbahnen und Seilbahnen.
(2) Ist an einer Beförderung auch eine ausländische Eisenbahn beteiligt, so gilt dieses Gesetz nur insoweit, als besondere Bestimmungen nicht festgesetzt sind.
Beförderungsbedingungen
§ 2. (1) Die Eisenbahn hat zu diesem Gesetz die notwendigen näheren Bestimmungen als Beförderungsbedingungen festzusetzen.
(2) Die Eisenbahn benötigt für von diesem Gesetz abweichende Beförderungsbedingungen keine Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern dieses Gesetz vorsieht, daß sie andere Bestimmungen festsetzen kann.
(3) Die Eisenbahn benötigt für abweichende Beförderungsbedingungen eine Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern dieses Gesetz nicht vorsieht, daß sie andere Bestimmungen festsetzen kann; solche Bestimmungen dürfen nur bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen festgesetzt werden und sind ohne Genehmigung ungültig. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird und die Bestimmungen nicht nach dem Privatrecht unzulässig sind. Die Eisenbahn hat die Genehmigung der abweichenden Bestimmungen in der Veröffentlichung der Tarife ersichtlich zu machen.
Beförderungspflicht
§ 3. (1) Die Eisenbahn hat Personen, Reisegepäck und als Wagenladung aufgegebene Güter zu befördern, sofern
der Bahnbenützer die für die Beförderung maßgebenden Vorschriften einhält,
die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist und
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.
(2) Die Eisenbahn kann vorübergehend
die Beförderung von Personen sowie die Annahme und die Beförderung von Reisegepäck und Gütern aussetzen sowie
Güter auf Grund von Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, zur Beförderung annehmen,
(3) Die Eisenbahn hat Maßnahmen nach Abs. 2 den Bahnbenützern in geeigneter Weise bekanntzumachen; diese Maßnahmen treten frühestens mit der Bekanntmachung in Kraft.
(4) Besteht ein wichtiges öffentliches Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung, so kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorübergehend Änderungen der Beförderungspflicht durch Verordnung vorsehen. Solche Verordnungen sind in den betroffenen Bahnhöfen unverzüglich durch Aushang kundzumachen. Die Verordnungen treten, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Kundmachung in Kraft. Soweit erforderlich, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Verordnungen in geeigneter Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen.
(5) Die Eisenbahn muß Güter, deren Verladen, Umladen oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, nur zur Beförderung annehmen, sofern die in Betracht kommenden Bahnhöfe über solche Vorrichtungen verfügen.
(6) Die Eisenbahn muß Güter, die sie nicht unverzüglich befördern kann, nicht zur Beförderung annehmen. Sie hat jedoch solche Güter auf Verlangen des Absenders vorläufig zu verwahren.
Beförderungsmittel
§ 4. (1) Die Eisenbahn kann besondere Vereinbarungen über die Führung von Sonderzügen und Sonderwagen sowie über die Benützung von Wagen besonderer Bauart treffen.
(2) Die Eisenbahn kann private Wagen auf Grund einer Vereinbarung in ihren Wagenpark einstellen. Die Vereinbarung hat die Einstellung des Wagens, das Verfügungsrecht des Einstellers und die Haftung für Verlust und Beschädigung des eingestellten Wagens zu regeln. Die von der Eisenbahn für den Abschluß solcher Vereinbarungen erstellten einheitlichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; die Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung ist auch für den Benützer des Wagens verbindlich.
(3) Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Beförderung privater Wagen im Tarif festzusetzen.
(4) Die Eisenbahn kann private Wagen vorübergehend und in bestimmten Verkehrsverbindungen auf Grund einer von den einheitlichen Richtlinien nach Abs. 2 abweichenden Vereinbarung zulassen.
(5) Die Eisenbahn kann Personen, Reisegepäck und Güter bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebes mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, befördern oder befördern lassen.
(6) Die Eisenbahn kann Reisegepäck und Güter mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, abholen oder abholen lassen und zuführen oder zuführen lassen.
(7) Für die Beförderungen nach den Abs. 5 und 6 gilt dieses Gesetz.
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
§ 5. (1) Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.
(2) Stellen Bedienstete oder andere Personen auf Verlangen eines Bahnbenützers Frachtbriefe aus, fertigen sie Übersetzungen an oder besorgen sie sonstige der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen, so gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
§ 5. (1) Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. Erfolgt die Beförderung auf Haupt- und Nebenbahnen anderer Eisenbahnen, so gelten diese anderen Eisenbahnen als Personen, deren sich die Eisenbahn bei der Ausführung der Beförderung bedient.
(2) Stellen Bedienstete oder andere Personen auf Verlangen eines Bahnbenützers Frachtbriefe aus, fertigen sie Übersetzungen an oder besorgen sie sonstige der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen, so gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.
Tarife
§ 6. (1) Die Eisenbahn hat Tarife zu erstellen, welche die Beförderungsbedingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreise und der Nebengebühren notwendigen Angaben enthalten.
(2) Die Tarife sind gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden.
(3) Die Eisenbahn kann für Zwecke der öffentlichen Verwaltung für Wohlfahrtszwecke und für den Eisenbahndienst Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren. Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen sind auch für im Dienst öffentlicher Eisenbahnen stehende aktive und im Ruhestand befindliche Bedienstete sowie für deren Familienangehörige zulässig. Die Eisenbahn kann ferner im Einzelfall Ermäßigungen des Beförderungspreises und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren, sofern dies aus kaufmännischen Rücksichten notwendig ist; sie hat Ermäßigungen des Beförderungspreises dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anzuzeigen.
(4) Die Tarife müssen veröffentlicht werden und sind ohne Veröffentlichung ungültig. Sie treten, sofern sie keine Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen enthalten, frühestens mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten für die Beförderung von Personen und Reisegepäck frühestens mit Ablauf des sechsten Tages nach der Veröffentlichung für die Beförderung von Gütern frühestens mit Ablauf des fünfzehnten Tages nach der Veröffentlichung in Kraft; diese Fristen beginnen am Tag nach der Veröffentlichung zu laufen und gelten nicht für Tarife, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten. Werden offensichtliche Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft.
(5) Die Eisenbahn hat die Tarife in dem vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herausgegebenen Anzeigeblatt für Verkehr zu veröffentlichen oder anzukündigen. Sie hat die Tarife zum Kauf anzubieten. Bei Ankündigung eines Tarifes gilt dieser Tarif als veröffentlicht, sobald er erhältlich ist.
(6) Die Eisenbahn hat in jedem besetzten Bahnhof die für diesen Bahnhof in Betracht kommenden Tarife während der Dienststunden zur unentgeltlichen Einsicht aufzulegen. Im Versandbahnhof sind den Bahnbenützern auf Verlangen die Wege, über welche die Güter befördert werden, mitzuteilen.
(7) Die Eisenbahn muß Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren und sonstige Begünstigungen nach Abs. 3 sowie die Aufhebung von Tarifen, die nur für eine bestimmte Zeit gelten, nicht veröffentlichen.
(8) Tarifwidrige Vereinbarungen berühren nicht die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrags. Die Eisenbahn hat die Beförderungspreise und die Nebengebühren auch in solchen Fällen nach den Tarifen zu berechnen.
Tarife
§ 6. (1) Die Eisenbahn hat Tarife zu erstellen, welche die Beförderungsbedingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreise und der Nebengebühren notwendigen Angaben enthalten.
(2) Die Tarife sind gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden.
(3) Die Eisenbahn kann für Zwecke der öffentlichen Verwaltung für Wohlfahrtszwecke und für den Eisenbahndienst Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren. Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen sind auch für im Dienst öffentlicher Eisenbahnen stehende aktive und im Ruhestand befindliche Bedienstete sowie für deren Familienangehörige zulässig. Die Eisenbahn kann ferner im Einzelfall Ermäßigungen des Beförderungspreises und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren, sofern dies aus kaufmännischen Rücksichten notwendig ist; sie hat Ermäßigungen des Beförderungspreises dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anzuzeigen. Die Eisenbahn kann ferner im Einzelfall Ermäßigungen des Beförderungspreises und der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen gewähren, sofern dies aus kaufmännischen Rücksichten notwendig ist. Sie hat Schriftstücke über die Ermäßigungen des Beförderungspreises sieben Jahre lang, gerechnet vom Ausfertigungsdatum an, aufzubewahren.
(4) Die Tarife müssen veröffentlicht werden und sind ohne Veröffentlichung ungültig. Sie treten, sofern sie keine Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen enthalten, frühestens mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten für die Beförderung von Personen und Reisegepäck frühestens mit Ablauf des sechsten Tages nach der Veröffentlichung für die Beförderung von Gütern frühestens mit Ablauf des fünfzehnten Tages nach der Veröffentlichung in Kraft; diese Fristen beginnen am Tag nach der Veröffentlichung zu laufen und gelten nicht für Tarife, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten. Werden offensichtliche Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft.
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