Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. März 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Roßleithen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-03-16
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 66,56 bis km 67,30 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 1. Dezember 1981, BGBl. Nr. 583, bestimmten - Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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