Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. März 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Losenstein
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 41,32 (alt) bis km 42,47 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des – mit Verordnung vom 22. November 1979, BGBl. Nr. 489, bestimmten – Abschnittes „Losenstein“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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