Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Feber 1988 betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Stadtgemeinde Steyr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 122 Voralpen Straße von km 31,620 bis km 33,200 und von km 34,130 bis km 35,245 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen vom 29. November 1973, BGBl. Nr. 613, und vom 21. Feber 1977, BGBl. Nr. 110, bestimmten - Abschnitte „Seifentruhe“ und „Steinfeld II“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.