Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Jänner 1988 über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 1988)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-04-01
Status Aufgehoben · 1992-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zulassung

§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten zur Eichung (§ 38 MEG und Abschnitt I bis IV der Eich-Zulassungsordnung, BGBl. Nr. 162/1953) sind an Gebühren zu entrichten:

1.

Die Gebühr für die Prüfung der mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Bedienungsanweisungen gemäß Tarif A, Abschnitt I (Anmeldegebühr),

2.

die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung durchzuführende physikalisch-technische Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt II (Prüfungsgebühr),

3.

die Gebühr für die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß Tarif A, Abschnitt III (Veröffentlichungsgebühr),

4.

die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten gemäß Tarif A, Abschnitt IV (Erprobungsgebühren).

(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) ist bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu entrichten.

(3) Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten, wenn die physikalisch-technische Untersuchung deshalb wiederholt werden muß, weil der Antragsteller

1.

im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung der Bauart vornimmt oder

2.

eine Änderung der Zulassung beantragt.

(4) Im Verfahren über die Zulassung und über die Einrichtung einer Abfertigungsstelle (§ 34 Z 3 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt V (Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle) zu entrichten.

(5) In Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel (§ 24 Abs. 4 MEG) und die Zulassung von Herstellerzeichen für Schankgefäße (§ 20 Abs. 2 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt VI zu entrichten.

(6) Die im Absatz 1 Z 1, 2 und 4 und in den Absätzen 2 bis 5 vorgeschriebenen Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu keiner Zulassung geführt haben.

Vorprüfung und Eichung

§ 2. (1) Für die Vorprüfung von Meßgeräten (Teil der eichtechnischen Prüfung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

(2) Für die Eichung von Meßgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.

Zurückweisung

§ 3. Ergibt sich bei der Vorprüfung oder bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Meßgerätes die Notwendigkeit der Zurückweisung (§ 56 Abs. 4 MEG), so sind Gebühren gemäß Tarif D (Zurückweisungsgebühren) zu entrichten.

Befundprüfung

§ 4. Für die Prüfung von Meßgeräten auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag des Verantwortlichen im Sinne des § 7 Abs. 2 MEG sind Gebühren gemäß Tarif E zu entrichten.

Gebühr für kurzfristiges Entfernen eichbehördlicher Stempel

§ 5. Wird ein Organwalter der Eichbehörde in Anspruch genommen, eichbehördliche Stempel eines Meßgerätes vorübergehend zu entfernen und die Durchführung geringfügiger Eingriffe, die keinen Einfluß auf die Richtigkeit des Meßgerätes haben, zu überwachen, so ist eine Gebühr gemäß Tarif H zu entrichten, jedoch nicht mehr, als sich bei einer Zurückweisung des Meßgerätes (§ 3) ergäbe.

Aufhebung einer Verwendungssperre

§ 6. Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 54 MEG angelegt worden ist, ist vom Antragsteller eine Gebühr gemäß Tarif H zu entrichten.

Meßtechnische Kontrolle

§ 7. Für die meßtechnische Kontrolle (§ 12a Abs. 1 MEG) von graduierten medizinischen Spritzen sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.

Versäumnisgebühren

§ 8. (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Z 1 ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle

1.

nicht begonnen werden kann,

2.

abgebrochen werden muß,

3.

nur verspätet begonnen werden kann oder unterbrochen werden muß, weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen (zB Bereitstellen des gereinigten Meßgerätes, Bereitstellen von Eichmitteln und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat.

(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Z 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgenommen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen (§ 11) jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.

(3) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung gestellten Eichmittel nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgestellt, so ist eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Z 3 zu entrichten.

(4) Werden Meßgeräte innerhalb der von der Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt, so ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins) gemäß Tarif G Z 4 zu entrichten.

Zeitgebühr

§ 9. (1) Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren; sie sind gemäß Tarif H für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen Gebühren nach dem Zeitaufwand festgesetzt sind.

(2) Bei auswärtigen Amtshandlungen (§ 11) ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung stattfindet.

(3) Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verstehen, wobei je Tag höchstens zwölf Stunden zu berechnen sind.

Mehrgebühr für Amtshandlungen außerhalb der normalen Dienstzeit

§ 10. Die in den Tarifen A bis H festgesetzten Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, sind zusätzlich Mehrgebühren gemäß Tarif J zu entrichten.

Tarifarten

§ 11. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:

1.

Tarifart 1 für Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Meßgeräte im Inland gemäß § 34 Z 4 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und nicht in einer ständigen Amtsstelle gemäß § 34 Z 1 MEG durchgeführt werden; für Amtshandlungen im Ausland gilt die Tarifart 1 nur dann, wenn die Gebühr mindestens der Zeitgebühr entspricht, andernfalls gilt die Zeitgebühr,

2.

Tarifart 2 für Eichungen und meßtechnische Kontrollen in Abfertigungsstellen gemäß § 34 Z 3 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt,

3.

Tarifart 3 für Eichungen in ambulanten Amtsstellen gemäß § 34 Z 2 MEG,

4.

Tarifart 4 für Amtshandlungen in ständigen Amtsstellen im Sinne des § 34 Z 1 MEG oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

(2) Von den in den Tarifen A bis J vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten

1.

bei Tarifart 1 das 1fache,

2.

bei Tarifart 2 das 0,5fache,

3.

bei Tarifart 3 das 0,6fache,

4.

bei Tarifart 4 das 0,6fache,

Prüfungsgebühr für Wäger

§ 12. Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde (§ 55 Z 2 MEG) ist eine Gebühr gemäß Tarif L zu entrichten.

Durchschriften, Duplikate und amtliche Tafeln für die Schüttdichte

§ 13. Für die Herstellung von Durchschriften, Ablichtungen und Duplikaten eichbehördlicher Urkunden und Bescheide sowie für die amtlichen Tafeln zur Bestimmung der Schüttdichte sind Gebühren gemäß Tarif M zu entrichten.

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

§ 14. Die Gebühren im eichdienstlichen Verfahren sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57 Abs. 3 MEG vom Antragsteller an die Eichbehörde zu entrichten.

§ 15. Die angeschlossenen Tarife A bis J, L und M sind ein Bestandteil dieser Verordnung.

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1988 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Eichgebührenverordnung 1983, BGBl. Nr. 483, außer Kraft.

Tarif A

(Zulassung, § 1)

Schilling

I. Anmeldegebühr ........................................ 600,-

II. Prüfungsgebühr

(1) Längenmeßgeräte

```

1.

Handelslängenmaße .................................... 1 600,-

```

```

2.

Meßkluppen ........................................... 1 600,-

```

```

3.

Längenmeßmaschinen

```

```

a)

Draht-, Kabel-, Seil-, Rohr-, Schlauch- und

```

Bandmeßmaschinen .................................. 2 500,-

```

b)

Stoff-, Papier-, Tapeten-, Verbandsstoff-, Folien-,

```

Bodenbelags- und Teppichmeßmaschinen .............. 5 000,-

```

c)

Stoffmeßmaschinen mit automatischem

```

Spannungsausgleich und Stofflegemeßmaschinen ...... 6 600,-

```

4.

Druckmaschinen für Papiereinlegemaße ................. 3 300,-

```

```

5.

Meßgeräte für Fahrzeuge

```

```

a)

Wegmeßgeräte ...................................... 1 700,-

```

```

b)

Geschwindigkeitsmesser ............................ 4 900,-

```

```

c)

Fahrtschreiber, Tachographen ...................... 6 400,-

```

```

d)

Fahrpreisanzeiger, Taxameter ...................... 4 900,-

```

```

e)

Vollverzögerungsmesser ............................ 4 900,-

```

```

f)

Schreibende Verzögerungsmesser .................... 6 400,-

```

```

6.

Elektronische Rundholzmeßanlagen ..................... 7 200,-

```

```

7.

Peilgeräte und Standrohrskalen an Meßbehältern

```

Gebühr gemäß Tarif H

(2) Flächenmeßgeräte

```

1.

Planimeter ........................................... 3 300,-

```

```

2.

Flächenmeßmaschinen (Ledermeßmaschinen) .............. 6 600,-

```

(3) Raummeßgeräte für feste Meßgüter

Gebühr gemäß Tarif H

(4) Raummeßgeräte für Flüssigkeiten außer Wasser

```

1.

Flüssigkeitsmaße ..................................... 1 600,-

```

```

2.

Meßgefäße mit Teilung ................................ 1 600,-

```

```

3.

Lager- und Transportbehälter

```

```

a)

bis 200 l ......................................... 2 500,-

```

```

b)

über 200 l ........................................ 6 600,-

```

(5) Mengenmeßgeräte für Flüssigkeiten außer Wasser

```

1.

Meßwerkzeuge mit festen oder beweglichen Maßwänden

```

```

a)

Meßwerkzeuge ohne Zusatzeinrichtungen ............. 3 200,-

```

```

b)

Meßwerkzeuge mit Zusatzeinrichtungen

```

Gebühr gemäß lit. a und für jede Zusatzeinrichtung 1 600,-

```

c)

Meßautomaten mit einer Abfülleinrichtung .......... 3 700,-

```

```

d)

Meßautomaten mit mehreren Abfülleinrichtungen ..... 4 700,-

```

```

e)

Meßwerkzeuge und Meßautomaten für verschiedene

```

Flüssigkeiten

für die Prüfung mit jeder Flüssigkeit

Gebühr gemäß lit. a bis d

```

2.

Flüssigkeitsvolumenzähler (Durchflußzähler)

```

```

a)

Trommelzähler mit einem Trommelinhalt

```

bis 10 l ......................................... 4 700,-

über 10 l ......................................... 6 200,-

```

b)

Durchflußzähler

```

mit einer größten Durchflußstärke

bis 2 000 l/min .................................. 6 800,-

über 2 000 l/min .................................. 9 900,-

```

c)

Durchflußzähler für verschiedene Flüssigkeiten

```

für die Prüfung mit jeder Flüssigkeit

Gebühr gemäß lit. a oder b

```

3.

Zustandsmengenumwerter (zB

```

Temperaturkompensationseinrichtungen)

Gebühr gemäß Tarif H

```

4.

Meßanlagen mit Flüssigkeitsvolumenzählern

```

(Durchflußzählern)

```

a)

ortsfeste Meßanlagen in Schränken (zB Zapfsäulen) . 6 800,-

```

```

b)

ortsfeste Meßanlagen zur Befüllung von

```

Tankfahrzeugen oder anderen mobilen Behältern ..... 9 500,-

```

c)

ortsfeste Meßanlagen zum Mischen von verschiedenen

```

Flüssigkeiten in einem bestimmten

Mischungsverhältnis (zB Gemischzapfsäulen) ........ 10 900,-

```

d)

ortsfeste Meßanlagen für die Übernahme (den Einkauf)

```

von Flüssigkeiten ................................. 7 900,-

```

e)

ortsfeste Meßanlagen für Flüssiggas ............... 10 200,-

```

```

f)

Meßanlagen in Fernleitungen ....................... 12 800,-

```

```

g)

Meßanlagen mit Durchflußstärken über 2 000 l/min

```

(Großmeßanlagen) .................................. 16 000,-

```

h)

transportable Meßanlagen (außer Hydrantenanlagen) . 5 100,-

```

```

i)

transportable Meßanlagen für Flugzeugbetankung aus

```

Hydrantenanlagen .................................. 11 400,-

```

j)

Meßanlagen an Tankwagen ohne Pumpenbetrieb ........ 3 200,-

```

```

k)

Meßanlagen an Tankwagen mit Pumpenbetrieb oder

```

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.