Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Jänner 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 139 Kremstal Straße im Bereich der Gemeinde Kematen an der Krems
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 139 Kremstal Straße von km 24,24 (alt) bis km 25,40 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 16. Juli 1974, BGBl. Nr. 452, bestimmten - Abschnittes „Kematen-Rohr“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.