Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Jänner 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 139 Kremstal Straße im Bereich der Gemeinde Kematen an der Krems

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-02-13
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 139 Kremstal Straße von km 24,24 (alt) bis km 25,40 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 16. Juli 1974, BGBl. Nr. 452, bestimmten - Abschnittes „Kematen-Rohr“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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