Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Jänner 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinden Hofstätten an der Raab und St. Margarethen an der Raab
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 68 Feldbacher Straße von km 4,80 bis km 5,75 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil der - mit den Verordnungen vom 31. Juli 1980, BGBl. Nr. 375, und vom 5. Feber 1980, BGBl. Nr. 94, bestimmten - Abschnitte „Hofstätten-Takern“, „St. Margarethen-Fladnitz“ und „Fladnitz-Gniebing“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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