Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Jänner 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 133 Theninger Straße im Bereich der Gemeinde Hörsching
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 133 Theninger Straße von km 0,00 (alt) bis km 3,52 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 18. März 1976, BGBl. Nr. 134, bestimmten - Abschnittes „Umfahrung Hörsching“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Hörsching aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 500 zu ersehen.
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