Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Jänner 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinden Mürzzuschlag und Kapellen
Geltender Text a fecha 1988-01-29
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 23 Lahnsattel Straße von km 2,85 bis km 5,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 4. Oktober 1979, BGBl. Nr. 419, bestimmten - Abschnitt „Mürzzuschlag-Neuberg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.