Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Jänner 1988 betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 95 Turracher Straße und der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz-Turrach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 95 Turracher Straße von km 80,255 bis km 45,100 (B 97/alt) bzw. von km 45,475 (B 97/alt) bis km 45,730 (B 97/alt) sowie der B 97 Murauer Straße von km 44,70 bis km 45,08 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 20. September 1977, BGBl. Nr. 500, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Predlitz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
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