Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Jänner 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Steyregg und Linz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-01-30
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 3 Donau Straße von km 89,690 (alt)/89,672 (neu) bis km 92,582 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits größtenteils fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 24. November 1976, BGBl. Nr. 652, bestimmten - Abschnitt „Einbindung Linz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Steyregg und Linz aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 15 000 zu ersehen.

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