Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Jänner 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 23,00 im Anschluß an den mit Verordnung vom 7. August 1987, BGBl. Nr. 388, bestimmten Abschnitt „Fischamend III“, verläuft südlich von Arbesthal und Göttlesbrunn zur Anschlußstelle Bruck an der Leitha mit Zu- und Abfahrtsstraßen zu der mit Verordnung vom 17. Jänner 1975, BGBl. Nr. 126, festgelegten Trasse der B 211 Rohrauer Straße und endet bei km 31,80.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle Bruck an der Leitha mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A4/6-87 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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