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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Dezember 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbachwald

Geltender Text a fecha 1988-01-08

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Straßenteile der B 75 Glattjoch Straße von km 14,950 bis km 15,680 und von km 15,780 bis km 16,180 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 6. April 1978, BGBl. Nr. 200, bestimmten - Abschnitt „Lehmbacherbrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.