Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Dezember 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 73 Kirchbacher Straße im Bereich der Gemeinde Ragnitz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 73 Kirchbacher Straße von km 42,70 bis km 42,868 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 10. Feber 1984, BGBl. Nr. 98, bestimmten - Abschnitt „Ragnitzer Mühlgangbrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.