Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Dezember 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinggau und Pinkafeld
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 63 Steinamangerer Straße von km 0,5 bis km 2,1 und von km 2,7 bis km 5,8 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. April 1978, BGBl. Nr. 210, bestimmten - Abschnitt „Haideggendorf-Sinnersdorf“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
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