Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Dezember 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-01-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 134,24 im Anschluß an den mit Verordnung vom 24. Juli 1980, BGBl. Nr. 352, bestimmten Abschnitt „Gaishorn-Wald“, verläuft sodann nördlich der bestehenden B 113 Schoberpaß Straße, durchörtert den Pretallerkogel und endet bei km 141,90 an dem mit Verordnung vom 6. August 1985, BGBl. Nr. 354, bestimmten Abschnitt „Kalwang-Mautern“.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Trasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 9-34 a/1 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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