(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Raney-Nickel-Katalysatoren (Klasse 4.2, Ziffer 6a) in Stahlfässern
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR dürfen Raney-Nickel-Katalysatoren - in Wasser aufgeschlämmt - (Metalle in pyrophorer Form) der Klasse 4.2, Rn. 2431, Ziffer 6a) unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
Verpackung
Bauartprüfung
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vorgenannten Vorschriften zugelassen sein.
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
Druckausgleichsvorrichtung
Die Fässer müssen mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung versehen sein. Die Eignung ist im Rahmen der Bauartprüfung nach Ziffer 2. gemäß den nachfolgenden Bedingungen nachzuweisen:
4.1 Es ist eine Prüfung der Baumuster in bezug auf ihre grundsätzliche Eignung für den vorliegenden Verwendungszweck und auf Übereinstimmung mit den zugehörigen Unterlagen vorzunehmen. Aus den Unterlagen müssen insbesondere die Funktionsweise, die funktionswichtigen Abmessungen sowie die Art der verwendeten Werkstoffe ersichtlich sein.
4.2 Sechs Prüfmuster sind bei Raumtemperatur einer Druckprüfung mit Luft zu unterziehen. Die Prüfung soll der Feststellung des Ansprechdruckes und der Dichtheit gegenüber der Atmosphäre bis zum Ansprechen und nach dem Schließen im Bereich der Betriebstemperaturen dienen. Der Ansprechdruck darf den Dichtheitsprüfdruck für die Fässer nicht übersteigen.
4.3 An sechs Prüfmustern ist bei Raumtemperatur eine Prüfung der Abblaseleistung vorzunehmen. Die Prüfung soll der Feststellung dienen, daß die Prüfmuster die zur Druckentlastung erforderliche Gasmenge abblasen. Die Prüfung kann entfallen, sofern aus den Abmessungen und der Funktionsweise der Baumuster ersehen werden kann, daß mindestens eine gleichgroße oder größere Gasmenge als die zur Druckentlastung erforderlich abgeblasen wird.
4.4 Nach dieser Belastungsprüfung ist zusätzlich eine weitere Dichtheitsprüfung nach Ziffer 4.2 durchzuführen. Die Prüfung kann entfallen, wenn die Prüfung nach Ziffer 4.3 entfallen ist.
4.5 Zur Prüfung der Dichtheit der Verbindung zwischen dem Faß und der Druckentlastungsvorrichtung sind drei Baumuster bei Raumtemperatur einer Dichtheitsprüfung mit Luft zu unterziehen. Die Dichtheit der Verbindung muß bei steigendem Druck bis zum Ansprechen der Druckentlastungsvorrichtung im Bereich der Betriebstemperaturen gewährleistet sein.
Verwendung anderer geprüfter Verpackungen
Sonstige Vorschriften
6.1 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit Zetteln nach Muster 11 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR zu kennzeichnen.
6.2 Die Versandstücke sind stehend zu verladen und so zu sichern, daß sie während der Beförderung nicht herunterfallen oder umkippen können.
6.3 Der Laderaum der Fahrzeuge muß ausreichend belüftet sein.
Angaben im Beförderungspapier
In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Metalle in pyrophorer Form - in Wasser aufgeschlämmt - (Raney-Nickel-Katalysatoren), 4.2, ADR.''
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 3. 11. 1988
Bonn, den 11. 7. 1988
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