(Übersetzung)Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Nitrozellulosepulver
I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2102 (1) des Anhangs A des ADR können Nitrozellulosepulver der Klasse 1a, Ziffer 3a) und 3b), Rn. 2101 des ADR, im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen den Niederlanden und der Republik Österreich in Fässern aus Pappe oder Metall befördert werden, deren Verschluß auch durch herumgelegte und gespannte Bänder aus geeignetem Metall gesichert sein können, die unter der Einwirkung von Stößen oder Reibung keine Funken von sich geben.
II. Zusätzlich zu den vorgesehenen Angaben hat der Absender in das Beförderungspapier den Vermerk „Beförderung gemäß Rn. 2010 des ADR'' einzutragen.
III. Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf durch eine der beiden Vertragsparteien für Beförderungen zwischen den Niederlanden und der Republik Österreich.
Sie tritt mit dem Zeitpunkt der zweiten Unterzeichnung in Kraft.
's-Gravenhage, am 22. 3. 1988
Wien, den 28. 10. 1988
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