Verordnung des Bundeskanzlers vom 27. September 1988 über die Kundmachung der Regelung Nr. 22 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet:
Die Kundmachung der Regelung Nr. 22 (Sturzhelme für Kraftfahrer) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion IV, Abteilung 4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)
*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 22 am 29. Mai 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 28. Juli 1987 für Österreich in Kraft getreten.
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