(Übersetzung)VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON CALCIUM-PHOSPHID UND SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN MIT CALCIUM-PHOSPHID
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2471 der Anlage A des ADR dürfen Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmittel mit Calciumphosphid als Stoffe der Klasse 4.3 unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßengüterverkehr befördert werden:
Verpackung
1.1 Zusammengesetzte Verpackungen
1.1.1 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens 2 kg in hermetisch
(dicht) verschlossene Flaschen aus Glas zu verpacken; die Flaschen sind mit Polstermitteln in Kisten aus Holz mit Metallauskleidung der Codierungen 4 C 2, 4 D oder 4 F einzusetzen.
1.1.2 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens 15 kg in hermetisch (dicht) verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder Metall oder in Mengen bis zu höchstens 10 kg in hermetisch dicht verschlossene Dosen aus geeignetem Kunststoff zu verpacken. Die Innenverpackungen sind in Kisten aus Holz der Codierungen 4 C 1, 4 C 2, 4 D oder 4 F oder in Kisten aus Pappe der Codierung 4 G einzusetzen.
1.2 Sonstige Verpackungen
Die Stoffe dürfen auch in hermetisch (dicht) verschlossene Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Codierung 1 A 2 mit einem zulässigen Fassungsraum von höchstens 250 l verpackt werden.
1.3 Bauartprüfung
Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
1.4 Zulassung und Kennzeichnung
1.4.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 zugelassen
sein.
1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
(Außen)Verpackungen muß die vorgeschriebene Kennzeichnung
tragen.
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Sonstige Vorschriften
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2.1 Ein Versandstück nach Nummer 1.1 darf bei Verwendung von
Kisten aus Holz nicht schwerer als 125 kg und bei Verwendung
von Kisten aus Pappe nicht schwerer als 40 kg sein.
2.2 Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel nach Muster
Nr. 4.3 und 6.1 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR zu
kennzeichnen.
2.3 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 2, geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
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Angaben im Beförderungspapier
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Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst
vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes
aufzunehmen: „Calciumphosphid bzw.
Schädlingsbekämpfungsmittel mit . . .% Calciumphosphid, 4.3,
ADR.''
Außerdem hat der Absender zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 31. 8. 1988
Bonn, den 8. 3. 1988
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