(Übersetzung)VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON CALCIUM-PHOSPHID UND SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN MIT CALCIUM-PHOSPHID

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-10-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2471 der Anlage A des ADR dürfen Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmittel mit Calciumphosphid als Stoffe der Klasse 4.3 unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßengüterverkehr befördert werden:

1.

Verpackung

1.1 Zusammengesetzte Verpackungen

1.1.1 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens 2 kg in hermetisch

(dicht) verschlossene Flaschen aus Glas zu verpacken; die Flaschen sind mit Polstermitteln in Kisten aus Holz mit Metallauskleidung der Codierungen 4 C 2, 4 D oder 4 F einzusetzen.

1.1.2 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens 15 kg in hermetisch (dicht) verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder Metall oder in Mengen bis zu höchstens 10 kg in hermetisch dicht verschlossene Dosen aus geeignetem Kunststoff zu verpacken. Die Innenverpackungen sind in Kisten aus Holz der Codierungen 4 C 1, 4 C 2, 4 D oder 4 F oder in Kisten aus Pappe der Codierung 4 G einzusetzen.

1.2 Sonstige Verpackungen

Die Stoffe dürfen auch in hermetisch (dicht) verschlossene Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Codierung 1 A 2 mit einem zulässigen Fassungsraum von höchstens 250 l verpackt werden.

1.3 Bauartprüfung

Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.

1.4 Zulassung und Kennzeichnung

1.4.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 zugelassen

sein.

1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte

(Außen)Verpackungen muß die vorgeschriebene Kennzeichnung

tragen.

```

2.

Sonstige Vorschriften

```

2.1 Ein Versandstück nach Nummer 1.1 darf bei Verwendung von

Kisten aus Holz nicht schwerer als 125 kg und bei Verwendung

von Kisten aus Pappe nicht schwerer als 40 kg sein.

2.2 Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel nach Muster

Nr. 4.3 und 6.1 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR zu

kennzeichnen.

2.3 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 2, geltenden

Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

```

3.

Angaben im Beförderungspapier

```

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst

vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes

aufzunehmen: „Calciumphosphid bzw.

Schädlingsbekämpfungsmittel mit . . .% Calciumphosphid, 4.3,

ADR.''

Außerdem hat der Absender zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 31. 8. 1988

Bonn, den 8. 3. 1988

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