(Übersetzung)Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Akkumulatoren in loser Schüttung
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2806 der Anlage A und Rn. 81 111 der Anlage B des ADR dürfen Akkumulatoren (zB Kraftfahrzeugbatterien) mit Schwefelsäure der Rn. 2801, Ziffer 1b, und Bleisulfat der Rn. 2801, Ziffer 23b, im internationalen Straßenverkehr unter nachfolgenden Bedingungen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Straßenfahrzeugen oder offenen Containern (einschließlich solcher mit einem Fassungsraum unter 1 000 Liter) befördert werden.
Bau, Ausrüstung und Prüfung
1.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container
einschließlich ihrer Ausrüstung (zB Hauben, Klappen, Dichtungen und Verschlüsse) müssen aus geeigneten
säurebeständigen Stählen mit einer maximalen Abtragungsrate gegenüber Schwefelsäure in Konzentrationen bis zu 45% bei einer Temperatur von 50 Grad C von 0,2 mm pro Jahr oder aus
eingeschränkt säurebeständigen austenitischen Chrom-Nickel-Stählen mit mindestens 2% Molybdän (zB ISO 683/13 Stahltyp 19 N bzw. 21) mit einer maximalen Abtragungsrate gegenüber Schwefelsäure in Konzentrationen bis zu 25% bei einer Temperatur von 20 Grad C von 1 mm pro Jahr in Verbindung mit einer Auskleidung aus geeignetem säurebeständigen Kunststoff gebaut sein und gegen die zu erwartenden mechanischen Belastungen beständig sein. Die Auskleidung gilt als geeignet, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff hergestellt ist, der den Werkstoffanforderungen der Vorschriften des Anhangs B. 1 c zum ADR in Verbindung mit Rn. 211 120 Abs. 4 und 5 des Anhangs B. 1 a und der Rn. 212 120 des Anhangs B. 1 b entspricht.
1.2 Die Dicke des Stahls muß an allen Stellen der Laderäume und der Container mindestens 3 mm betragen; sie kann im Bereich der Wände mindestens 2 mm betragen, wenn die Festigkeit der Laderäume und der Container durch geeignete Maßnahmen (zB Verstärkungsstreben in kurzem Abstand) sichergestellt ist.
1.3 Sollen andere Materialien oder Materialkombinationen als die in Ziffer 1.1 beispielhaft aufgeführten zur Verwendung kommen, so muß die Eignung der Materialien und ihre Gleichwertigkeit zu den beispielhaft aufgeführten durch ein Gutachten einer behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nachgewiesen sein.
1.4 Die Laderäume und die Container müssen mit einer elektrischen Isolierung gegen mögliche Restströme gesichert sein. Diese Funktion kann auch durch eine vorhandene Auskleidung aus Kunststoff erfüllt werden.
1.5 Die Laderäume und die Container sind mit einer säurebeständigen Haube flüssigkeitsdicht zu verschließen. Laderäume und Container mit im oberen Teil (mindestens zwei Drittel ihrer Wände) senkrechten Wänden, dürfen auch mit einer säurebeständigen Plane abgedeckt werden, die über die Oberkante der Wände überlappt und befestigt ist.
1.6 Vorhandene Klappen und Verschlüsse müssen mit säurebeständigen Dichtungen flüssigkeitsdicht verschlossen sein.
1.7 Die Straßenfahrzeuge - auch diejenigen für die Beförderung der Container - sind mit Feuerlöschmitteln nach Rn. 10 240 in Verbindung mit Rn. 81 240 der Anlage B des ADR und mit zwei Warnleuchten nach Rn. 10 260 auszurüsten.
1.8 Die Einrichtungen zur Befestigung der Ladungsträger (Laderäume, Container) an den Straßenfahrzeugen und Containern müssen die in der Rn. 211 127 Abs. 1 Satz 1 bzw. 212 127 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B des ADR genannten Kräfte aufnehmen können.
1.9 Die zur Entladung der Fahrzeuge und der Container erforderlichen Einrichtungen sind in geeigneter Weise gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betätigen zu sichern.
1.10 Teile von Brems- oder Beleuchtungsanlagen oder sonstige sicherheitsrelevante Teile der Straßenfahrzeuge, auf die beim Entladen Schwefelsäure tropfen kann, müssen säurebeständig oder durch säurebeständige Schutzeinrichtungen (zB ableitende Tropfbleche) geschützt sein.
1.11 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container sind erstmals vor Inbetriebnahme einer Bauprüfung und einer inneren und äußeren Untersuchung hinsichtlich der Säurebeständigkeit sowie der Eignung für das vorgesehene Beförderungsgut und einer Prüfung auf Dichtheit mit Wasser zu unterziehen.
1.12 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container sind wie folgt wiederkehrend einer inneren und äußeren Untersuchung und einer Prüfung auf Dichtheit mit Wasser zu unterziehen:
Solche nach Ziffer 1.1 Buchstabe a mindestens alle drei Jahre,
solche nach Ziffer 1.1 Buchstabe b und nach Ziffer 1.3 mindestens alle zwei Jahre.
1.13 Die Prüfungen sind von behördlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmen. Diese haben über die Prüfungen Bescheinigungen auszustellen. In den Bescheinigungen ist die Nummer dieser Vereinbarung anzugeben.
1.14 An den Laderäumen und den Containern müssen auf einem Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer leicht zugänglichen Stelle folgende Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein:
- Hersteller oder Herstellerzeichen,
- Herstellungsnummer,
- Baujahr,
- Datum (Monat/Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung nach den Ziffern 1.11 und 1.12,
- Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat.
1.15 Folgende Angaben müssen an den Laderäumen der Straßenfahrzeuge und den Containern oder auf einer Tafel angegeben sein:
- Name des Eigentümers und des Betreibers (Benutzers),
- Rauminhalt der Laderäume der Straßenfahrzeuge oder der Container in l gemessen vom Boden bis zur Oberkante ihrer niedrigsten Wand,
- Eigenmasse des Straßenfahrzeuges oder des Containers,
- höchstzulässige Gesamtmasse.
Sonstige Vorschriften
2.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container, ihre
Hauben, Verschlüsse und Dichtungen, sind vom Halter oder Fahrzeugführer vor jeder Bereitstellung zur Beladung auf Schäden, die ihre Flüssigkeitsdichtigkeit oder Säurebeständigkeit beeinträchtigen können, zu untersuchen. Planen sind entsprechend auf Schäden, die ihre Säurebeständigkeit beeinträchtigen können, zu untersuchen. Fahrzeuge mit beschädigten Laderäumen oder beschädigten Containern einschließlich Hauben oder Planen, dürfen nicht beladen werden.
2.2 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container dürfen nicht über die Höhe ihrer niedrigsten Wand hinaus beladen werden.
2.3 Bei Umschlagvorgängen (zB Selbstaufladung von Containern) darf auch bei dadurch bedingten Schrägstellungen keine Flüssigkeit austreten.
2.4 Die Dichtungen der Laderäume der Straßenfahrzeuge und der Container sind nach jeder Entladung so zu reinigen, daß Flüssigkeitsdichtigkeit und Säurebeständigkeit gewährleistet sind.
2.5 Die Fahrzeuge sind mit orangefarbenen Tafeln ohne Kennzeichnungsnummer nach Rn. 10 500 zu kennzeichnen.
2.6 Abweichend von Rn. 10 385 sind schriftliche Weisungen bei jeder Beförderung mitzuführen.
2.7 In den Laderäumen und den Containern dürfen sich keine anderen gefährlichen Güter befinden. Während der Beförderung dürfen den Laderäumen und den Containern außen keine gefährlichen Reste der Inhalts anhaften.
2.8 Fahrzeugführer für Beförderungen im Rahmen dieser Vereinbarung bedürfen einer Schulung gemäß den nachfolgenden Vorschriften, wenn die Masse der mit einer Beförderungseinheit beförderten Akkumulatoren 3 000 kg oder mehr beträgt.
2.8.1 Es dürfen nur Fahrzeugführer eingesetzt werden, die im Besitze einer gültigen Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung (Grundkurs) nach Rn. 10 315 der Anlage B des ADR sind.
2.8.2 Der Beförderer hat dafür Sorge zu tragen, daß nur entsprechend den Vorschriften in Ziffer 2.8.1 geschulte Fahrzeugführer eingesetzt werden, die zusätzlich über die besonderen Gefahren bei der Beförderung von Akkumulatoren in loser Schüttung und über die Vorschriften dieser Vereinbarung unterrichtet worden sind. Die Unterrichtung kann mündlich erfolgen oder in Form eines dem Fahrzeugführer in schriftlicher Form mitzugebenden Merkblattes. Wird der Fahrzeugführer mündlich unterrichtet, so hat die Person, welche die Unterrichtung durchgeführt hat, diese zu bestätigen. Die Bestätigung oder das Merkblatt sind vom Fahrzeugführer mitzuführen und befugten Personen auf Verlangen vorzulegen.
2.8.3 Auf die zusätzliche Unterrichtung nach Ziffer 2.8.2 darf verzichtet werden, wenn die Fahrzeugführer im Besitze einer gültigen Bescheinigung für Grundkurs und Aufbaukurs für gefährliche Güter der Klasse 8 nach Rn. 10 315 der Anlage B des ADR in Verbindung mit den in Ziffer 2.8.1 genannten Grundsätzen sind.
2.9 Die sonstigen für Schwefelsäure der Rn. 2801 Ziffer 1 b und Bleisulfat der Rn. 2801 Ziffer 23 b geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 30. 5. 1988
Bonn, den 4. 2. 1988
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.