ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SENEGAL ÜBER DEN LUFTVERKEHR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-02-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Französisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 19 wurden am 7. bzw. 8. Jänner 1988 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 19 mit 7. Feber 1988 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Senegal, in der Folge als Vertragschließende Teile bezeichnet;

Vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen Senegal und Österreich zu fördern und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet im größtmöglichen Ausmaß zu verfolgen;

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *), in der Folge als die „Konvention“ bezeichnet;

Bestrebt, auf diesen Verkehr die Grundsätze und Regeln dieser „Konvention“ anzuwenden;

Sind wie folgt übereingekommen:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhänge bedeuten die folgenden Worte und Ausdrücke:

1.

„Hoheitsgebiet“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landungen“ haben im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.

2.

„Luftfahrtbehörden“:

– in bezug auf die Republik Senegal den für Luftverkehr zuständigen Minister;

– in bezug auf die Republik Österreich, den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

– oder in beiden Fällen jeweils jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der diesen Behörden übertragenen Funktionen gesetzlich ermächtigt ist.

3.

„namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“:

ein Fluglinienunternehmen, das die Luftfahrtbehörden eines der Vertragschließenden Teile namentlich als das von ihnen gewählte Instrument namhaft gemacht haben, um die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Flugverkehrsrechte zu betreiben, und das vom anderen Vertragschließenden Teil gemäß den Bestimmungen des nachstehenden Artikels 8 zugelassen worden ist.

4.

„vereinbarte Fluglinien“:

die im Anhang I zum vorliegenden Abkommen vorgesehenen internationalen Fluglinien.

5.

„Tarife“:

die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht zu bezahlenden Preise oder Beträge und die Bedingungen, unter denen diese Preise oder Beträge gelten, sowie die Preise oder Beträge und Bedingungen für Agentur- und sonstige Hilfsdienste, mit Ausnahme jedoch der Vergütung und Bedingungen für die Beförderung von Post.

6.

„Beförderungskapazität“:

a)

in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

b)

in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraums auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.

7.

„Bordausrüstung“, „Bordvorräte“ und „Ersatzteile“ haben im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Abkommens die im Anhang 9 der Konvention festgesetzte Bedeutung.

Artikel 2

Flugverkehrsrechte

1.

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil hinsichtlich seiner planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:

a)

das Recht, sein Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b)

das Recht, aus nichtgewerblichen Gründen auf seinem Hoheitsgebiet zu landen.

2.

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang I festgelegten Flugstrecken. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Im Rahmen des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen neben den im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Rechten das Recht, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an den im Betriebsprogramm für diese Flugstrecke festgelegten Punkten zu landen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich von Post, aufzunehmen und abzusetzen.

3.

Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels räumt dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Vorrecht ein, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste und Fracht, einschließlich von Post, gegen Entgelt aufzunehmen, deren Bestimmungsort ein anderer Punkt des Hoheitsgebietes dieses anderen Vertragschließenden Teiles ist.

4.

Die beiden Vertragschließenden Teile sind sich einig, daß auf allen Gebieten betreffend die Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Rechte der Grundsatz der Gleichheit und Gegenseitigkeit anzuwenden ist.

Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile ist eine gleiche und gerechte Behandlung zuzusichern; sie haben gleiche Möglichkeiten und Rechte vorzufinden und den Grundsatz einer gleichen Aufteilung der für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien anzubietenden Beförderungskapazität einzuhalten.

5.

Sie haben auf den gemeinsam betriebenen Strecken ihre wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen, um ihre jeweiligen Fluglinien nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

Artikel 3

Gesetze und Vorschriften

1.

Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug in sein und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens anzuwenden, und die genannten Luftfahrzeuge haben diese beim Einflug, Ausflug und innerhalb des Hoheitsgebietes des ersteren Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

2.

Die auf seinem Hoheitsgebiet für den Einflug oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder der mit Luftfahrzeug beförderten Fracht geltenden Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles, wie zum Beispiel die Vorschriften betreffend die Einflug-, Abfertigungs-, Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantäneformalitäten, sind von den genannten Fluggästen und den Besatzungen entweder persönlich oder durch einen auf ihre Rechnung handelnden Dritten und hinsichtlich der genannten Fracht des Fluglinienunternehmens oder der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles beim Einflug, Ausflug oder innerhalb des Hoheitsgebietes des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

Artikel 4

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der im vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken und Fluglinien als gültig anerkannt, mit dem Vorbehalt, daß die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse, Nachweise oder Ausweise ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die auf Grund der Konvention jeweils festgelegt werden, entsprechen oder darüber hinausgehen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für die Zwecke des Überfliegens seines eigenen Hoheitsgebietes die Befähigungszeugnisse und Ausweise nicht anzuerkennen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt oder von einem anderen Staat als gültig erklärt wurden.

Artikel 5

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1.

Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte, Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen ähnlichen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß sie bis zu ihrer Wiederausfuhr aus dem genannten Hoheitsgebiet an Bord der genannten Luftfahrzeuge verbleiben.

2.

Von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte oder Abgaben, sind weiters befreit:

a)

Bordvorräte jeder Herkunft, die innerhalb der von den Behörden des genannten Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles aufgenommen und an Bord der im internationalen Fluglinienverkehr des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge genommen wurden;

b)

Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur der im internationalen Luftverkehr von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles eingeführt werden;

c)

Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

3.

Die Bordausrüstung sowie die an Bord der Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teiles befindlichen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses letzteren Teiles ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder Zollanmeldung unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 6

Besteuerung

1.

Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

2.

Besteht eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragschließenden Teilen, gelten die Bestimmungen dieser Sondervereinbarung.

Artikel 7

Transitverkehrsformalitäten

Fluggäste, Fracht und Post, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden und in einer dafür reservierten Zone des Flughafens bleiben, unterliegen, mit Ausnahme von Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalt und Luftpiraterie, nur einer vereinfachten Kontrolle.

Gepäck, Fracht und Post im Direkttransit sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

TEIL II

FLUGLINIEN

Artikel 8

Betriebsbewilligung

1.

a) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

b)

In Anwendung der Artikel 77 und 79 der Konvention in bezug auf die Bildung von Betriebsgemeinschaften oder internationalen Betriebsstellen durch zwei oder mehr Staaten stimmt die Österreichische Bundesregierung zu, daß die Regierung der Republik Senegal in Übereinstimmung mit den beiliegenden Artikeln 2 und 4 des am 28. März 1961 in Yaounde unterzeichneten Vertrages über den Luftverkehr, dem die Republik Senegal beigetreten ist, sich das Recht vorbehält, die Societe Air-Afrique als das von ihr für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien gewählte Instrument namhaft zu machen.

2.

Bei Erhalt dieser Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die erforderlichen Betriebsbewilligungen.

3.

Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung jedes solchen Fluglinienunternehmens rückgängig zu machen und ein anderes namhaft zu machen.

4.

Das von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann veranlaßt werden, dem anderen Vertragschließenden Teil den Nachweis zu erbringen, daß es die Bedingungen erfüllt, die von den üblicher- und billigerweise von diesem Vertragschließenden Teil angenommenen Gesetzen und Vorschriften betreffend den Betrieb der internationalen Fluglinien gemäß den Bestimmungen der Konvention vorgeschrieben werden.

5.

Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte alle erforderlichen Bedingungen aufzuerlegen, falls der genannte Vertragschließende Teil nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder dessen Staatsangehörigen liegen.

6.

Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß die gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 des vorliegenden Abkommens erstellten Tarife in Kraft gesetzt sind und eine Vereinbarung hinsichtlich dieser Fluglinie gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des vorliegenden Abkommens getroffen worden ist.

Artikel 9

Aufhebung und Widerruf

1.

Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die für die Ausübung dieser Rechte für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a)

wenn er nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder dessen Staatsangehörigen liegen, oder

b)

wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt hat, nicht einhält, oder

c)

wenn dieses Fluglinienunternehmen den Betrieb nicht gemäß den in dem vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchführt.

2.

Sofern die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Aufhebung, der Widerruf oder die Auferlegung von Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die genannten Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil, wie sie in Artikel 16 vorgesehen ist, ausgeübt. Im Falle des Scheiterns dieser Beratung wird das Schiedsverfahren gemäß Artikel 17 in Anspruch genommen.

Artikel 10

Festlegung der Beförderungskapazität

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