(Übersetzung)INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Ägypten 435/1988 Ü, P Algerien 435/1988 Ü, P Argentinien 435/1988 Ü, P Äthiopien 435/1988 Ü, P Australien 435/1988 Ü, P Bahamas 435/1988 Ü, P Bahrain 435/1988 Ü Bangladesch 435/1988 Ü Barbados 435/1988 Ü, P Belgien 435/1988 Ü, P Benin 435/1988 Ü Brasilien 435/1988 Ü, P Bulgarien 435/1988 Ü, P Cabo Verde 435/1988 Ü Chile 435/1988 Ü China 435/1988 Ü, P Dänemark 435/1988 Ü, P Deutschland/BRD 435/1988 Ü, P Deutschland/DDR 435/1988 Ü, P Dominikanische R 435/1988 Ü Dschibuti 435/1988 Ü Ecuador 435/1988 Ü Fidschi 435/1988 Ü Finnland 435/1988 Ü, P Frankreich 435/1988 Ü, P Gabun 435/1988 Ü Ghana 435/1988 Ü, P Griechenland 435/1988 Ü, P Guatemala 435/1988 Ü Guinea 435/1988 Ü Honduras 435/1988 Ü, P Indien 435/1988 Ü, P Indonesien 435/1988 Ü Irland 435/1988 Ü, P Island 435/1988 Ü, P Israel 435/1988 Ü, P Italien 435/1988 Ü, P Jamaika 435/1988 Ü Japan 435/1988 Ü, P Jemen/AR 435/1988 Ü Jordanien 435/1988 Ü Jugoslawien 435/1988 Ü, P Kamerun 435/1988 Ü Kanada 435/1988 Ü Katar 435/1988 Ü Kolumbien 435/1988 Ü, P Kongo 435/1988 Ü Korea/DVR 435/1988 Ü, P Korea/R 435/1988 Ü, P Kuwait 435/1988 Ü, P Libanon 435/1988 Ü, P Liberia 435/1988 Ü, P Libyen 435/1988 Ü, P Malaysia 435/1988 Ü, P Malediven 435/1988 Ü Malta 435/1988 Ü, P Mexiko 435/1988 Ü, P Monaco 435/1988 Ü Niederlande 435/1988 Ü, P Nigeria 435/1988 Ü, P Norwegen 435/1988 Ü, P Oman 435/1988 Ü, P Pakistan 435/1988 Ü, P Panama 435/1988 Ü, P Papua-Neuguinea 435/1988 Ü Peru 435/1988 Ü, P Philippinen 435/1988 Ü Polen 435/1988 Ü, P Portugal 435/1988 Ü, P Rumänien 435/1988 Ü Saudi-Arabien 435/1988 Ü Schweden 435/1988 Ü, P Schweiz 435/1988 Ü, P Singapur 435/1988 Ü, P Spanien 435/1988 Ü, P Sri Lanka 435/1988 Ü St. Vincent/Grenadinen 435/1988 Ü Südafrika 435/1988 Ü, P Thailand 435/1988 Ü Tonga 435/1988 Ü Trinidad/Tobago 435/1988 Ü Tschechoslowakei 435/1988P Ü Tunesien 435/1988 Ü, P Türkei 435/1988 Ü Tuvalu 435/1988 Ü UdSSR 435/1988 Ü, P Ukraine 435/1988 Ü Ungarn 435/1988 Ü, P Uruguay 435/1988 Ü, P USA 435/1988 Ü, P Vanuatu 435/1988 Ü, P Venezuela 435/1988 Ü Vereinigte Arabische Emirate 435/1988 Ü, P Vereinigtes Königreich 435/1988 Ü, P *Zypern 435/1988 Ü, P
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
I.
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage und deren Änderungen wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die unter Punkt 1 angeführte Anlage und deren Änderungen dadurch kundzumachen, daß sie beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.
(Anm.: Die Änderungen sind durch Auflage kundgemacht worden und daher nicht in der Datenbank enthalten, vgl. BGBl. Nr. 503/1990).
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
II.
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Änderungen von 1983 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß er in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 27. Mai 1988 beim Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen und das Protokoll in der Fassung der Änderungen treten gemäß Art. X lit. b bzw. V Abs. 2 für Österreich mit 27. August 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten ratifiziert bzw. sind dem Übereinkommen beigetreten:
Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln), Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ekuador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Katar, Kolumbien, Kongo, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuwait, Libanon, Liberia, Libisch-Arabische Dschamahirija, Malaysia, Malediven, Malta, Mexiko, Monaco, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, St. Vincent und die Grenadinen, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Tuvalu, Ukrainische SSR, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man und Hongkong), Zypern;
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSREGIERUNGEN,
IN DEM WUNSCH, durch die gemeinsame Aufstellung einheitlicher Grundsätze und entsprechender Vorschriften das menschliche Leben auf See zu schützen,
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Übereinkommens erreicht werden kann, das an die Stelle des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See treten soll, wobei die seit Abschluß jenes Übereinkommens eingetretenen Entwicklungen berücksichtigt werden,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel I
Allgemeine Verpflichtungen auf Grund des Übereinkommens
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seiner Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage.
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, daß sich im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens ein Schiff für seinen Verwendungszweck eignet.
Artikel II
Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Staates zu führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.
Artikel III
Gesetze und sonstige Vorschriften
Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) folgendes zu übermitteln und bei ihm zu hinterlegen:
eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, im Namen der Vertragsregierung Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zu treffen; diese Liste ist zur Weitergabe an die Vertragsregierungen zur Unterrichtung ihrer Bediensteten bestimmt;
den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind;
eine ausreichende Anzahl von Mustern der nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens von der Vertragsregierung ausgestellten Zeugnisse; diese Muster sind zur Weitergabe an die Vertragsregierungen zur Unterrichtung ihrer Bediensteten bestimmt.
Artikel IV
Fälle höherer Gewalt
Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.
Personen, die sich wegen höherer Gewalt oder wegen der Verpflichtung des Kapitäns an Bord befinden, Schiffbrüchige oder andere Personen aufzunehmen, bleiben bei der Feststellung, ob eine Bestimmung dieses Übereinkommens auf ein Schiff anzuwenden ist, außer Betracht.
Artikel V
Beförderung von Personen in Notfällen
Um Personen einer Bedrohung ihres Lebens zu entziehen, kann zur Sicherstellung ihrer Evakuierung eine Vertragsregierung die Beförderung einer größeren Anzahl von Personen auf ihren Schiffen gestatten, als sonst nach diesem Übereinkommen zulässig ist.
Eine solche Erlaubnis schließt nicht ein Kontrollrecht der anderen Vertragsregierungen aus, das ihnen nach diesem Übereinkommen in bezug auf Schiffe zusteht, die ihre Häfen anlaufen.
Hat eine Vertragsregierung eine solche Erlaubnis erteilt, so teilt sie dies dem Generalsekretär der Organisation unter Beifügung eines Berichts über den Sachverhalt mit.
Artikel VI
Frühere Verträge und Übereinkommen
Das am 17. Juni 1960 in London unterzeichnete Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wird durch dieses Übereinkommen zwischen den Vertragsregierungen abgelöst und aufgehoben.
Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über den Schutz des menschlichen Lebens auf See oder damit zusammenhängende Fragen, die gegenwärtig zwischen den Vertragsregierungen des vorliegenden Übereinkommens in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in bezug auf
Schiffe, auf die dieses Übereinkommen nicht angewendet wird;
ii) Schiffe, auf die dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.
Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren maßgebend.
Alle Angelegenheiten, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, bleiben der Gesetzgebung der Vertragsregierungen vorbehalten.
Artikel VII
Vereinbarung besonderer Regeln
Werden im Einklang mit diesem Übereinkommen von allen oder einigen Vertragsregierungen besondere Regeln einvernehmlich aufgestellt, so sind diese dem Generalsekretär der Organisation zur Weiterleitung an alle Vertragsregierungen mitzuteilen.
Artikel VIII
Änderungen
Dieses Übereinkommen kann nach einem der beiden unter den nachstehenden Buchstaben vorgesehenen Verfahren geändert werden.
Änderungen nach Prüfung innerhalb der Organisation:
Jede von einer Vertragsregierung vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär der Organisation vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und alle Vertragsregierungen weiterleitet.
ii) Jede nach Ziffer i vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Schiffssicherheitsausschuß der Organisation zur Prüfung vorgelegt.
iii) Alle Vertragsregierungen, gleichviel ob ihre Staaten Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an den Beratungen des Schiffssicherheitsausschusses zur Prüfung von Änderungen und zur Beschlußfassung darüber teilzunehmen.
iv) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen in dem nach Ziffer iii erweiterten Schiffssicherheitsausschuß (im folgenden als „erweiterter Schiffssicherheitsausschuß“ bezeichnet) beschlossen, sofern bei der Abstimmung mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen anwesend ist.
Nach Ziffer iv beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
vi) 1. Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens oder des Kapitels I der Anlage gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist.
Eine Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I gilt als angenommen
aa) mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie den Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt worden ist, oder
bb) mit Ablauf einer anderen Frist, die mindestens ein Jahr betragen muß, wenn dies im Zeitpunkt der Beschlußfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen im erweiterten Schiffssicherheitsausschuß bestimmt worden ist.
Notifizieren jedoch innerhalb der festgesetzten Frist entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vH des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation, daß sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.
vii) 1. Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens oder des Kapitels I der Anlage tritt in bezug auf diejenigen Vertragsregierungen, die sie angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, und in bezug auf jede Vertragsregierung, die sie nach diesem Tag annimmt, sechs Monate nach dem Tag der Annahme durch diese Vertragsregierung in Kraft.
Eine Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I tritt in bezug auf alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen, die nach Ziffer vi Nummer 2 Einspruch dagegen erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt. Jedoch kann jede Vertragspartei vor dem vorgesehenen Tag des Inkrafttretens dem Generalsekretär der Organisation notifizieren, daß sie die Änderung während einer Frist von höchstens einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten oder während einer längeren Frist, die mit Zweidrittelmehrheit der im erweiterten Schiffssicherheitsausschuß bei der Beschlußfassung über die Änderung anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen festgesetzt wird, nicht anwenden wird.
Änderung durch eine Konferenz:
Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt sein muß, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsregierungen zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
ii) Jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
iii) Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, gilt die Änderung nach dem Verfahren des Buchstabens b Ziffer vi als angenommen und tritt nach dem Verfahren des Buchstabens b Ziffer vii in Kraft, wobei die Bezugnahme unter diesen Ziffern auf den erweiterten Schiffssicherheitsausschuß als Bezugnahmen auf die Konferenz gelten.
d)
Eine Vertragsregierung, die eine in Kraft getretene Änderung der Anlage angenommen hat, ist nicht verpflichtet, die Vergünstigung dieses Übereinkommens in bezug auf Zeugnisse zu gewähren, die einem Schiff ausgestellt worden sind, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, dessen Regierung nach Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Einspruch gegen die Änderung erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen hat, jedoch nur insoweit, als sich diese Zeugnisse auf Angelegenheiten beziehen, die Gegenstand der betreffenden Änderung sind.
ii) Eine Vertragsregierung, die eine in Kraft getretene Änderung der Anlage angenommen hat, gewährt die Vergünstigung dieses Übereinkommens in bezug auf Zeugnisse, die einem Schiff ausgestellt worden sind, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, dessen Regierung nach Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 dem Generalsekretär der Organisation notifiziert hat, daß sie die Änderung nicht anwenden wird.
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