(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen dem Industrieminister des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2550 und 2551 über die Beförderung von Dicetyl-peroxydicarbonat in einer stabilen Suspension mit höchstens 42% Peroxyd (UN 2895) in Wasser als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-11-26
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Dicetyl-peroxydicarbonat in einer stabilen Suspension mit höchstens 42% Peroxyd (UN 2895) in Wasser darf als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im internationalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1.1 Der Stoff muß wie folgt verpackt sein:


(Anm.: Die folgende Kennzeichnung wurde aus technischen Gründen

adaptiert; bezüglich des Originaltextes wird auf die gedruckte Form

des BGBl verwiesen!)


u 31H1/Y/YR/S/SP-XXX/4000

n

„YR'' bezeichnet den Herstellungsmonat der Kunststoffbehälter

und die zwei letzten Ziffern das Herstellungsjahr, zB 0987.

1.2 Die Vorschriften der Rn. 10321 sind anzuwenden, wenn die Last 4 000 kg überschreitet.

1.3 Der Transport des Peroxyds erfolgt unter Temperaturkontrolle. Die Temperatur darf +25 Grad C nicht überschreiten.

1.4 Es dürfen nicht mehr als 10 000 kg der Suspension von Dicetyl-peroxydicarbonat in einer Transporteinheit befördert werden.

1.5 Die Bezeichnung im Beförderungspapier soll wie folgt lauten:

„Dicetyl-peroxydicarbonat (UN 2895), Klasse 5.2, ADR, Gruppe E''. Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.

1.6 Den weiteren anwendbaren ADR-Bestimmungen für Stoffe der Klasse 5.2, Gruppe E, ist Folge zu leisten.

2.

Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien im Verkehr zwischen dem Königreich Schweden und der Republik Österreich.

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