Bundesgesetz vom 21. Oktober 1988 über die Unterstützung von Haupt-oder Nebenbahnen, die nicht vom Bund betrieben werden(Privatbahnunterstützungsgesetz 1988)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Status Aufgehoben · 1999-05-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
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§ 1. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ansatzbeträge für Ausgaben zur Abgeltung der Einnahmenausfälle aus der Gewährung von Sozial- und Subventionstarifen, zur Vergütung von Anschlußkosten sowie für Investitionsförderungen zugunsten von Haupt- und Nebenbahnen (§ 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60), die nicht vom Bund betrieben werden - im folgenden Unternehmen genannt - sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

§ 1. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ansatzbeträge für Ausgaben für die Einbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, zur Vergütung von Anschlußkosten sowie für Investitionsförderungen zugunsten von Haupt- und Nebenbahnen (§ 4 des Eisenbahngesetzes 1957), die von einem nicht zur Gänze im Eigentum des Bundes stehenden Unternehmen betrieben werden - im folgenden Unternehmen genannt -, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die Ausgaben zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Einräumung besonderer Tarife und für Finanzierungsbeiträge zur Schieneninfrastruktur von Haupt- und Nebenbahnen, die nicht vom Bund betrieben werden (im folgenden Unternehmen genannt), sofern hiefür nicht gesonderte bundesgesetzliche Regelungen bestehen. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Ausgaben vorgesehenen Beträge sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.

§ 2. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im § 1 genannten Unternehmen im öffentlichen Interesse, insbesondere auf dem Gebiet der Verkehrs-, der Wirtschafts-, Agrar- und Forstpolitik, der Finanz- und Wehrpolitik, der Raumordnungs- und Bevölkerungspolitik, der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik sowie der Umweltschutzpolitik durch Verordnung auftragen, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigte Tarifermäßigungen im Schienenverkehr einzuräumen oder beizubehalten. Bei der Auftragserteilung ist darauf Bedacht zu nehmen, welche Tarifermäßigungen und in welchem Ausmaß jeweils den Österreichischen Bundesbahnen als gemeinwirtschaftliche Leistung übertragen sind, wobei Unterschiede in der Betriebs- und Verkehrsstruktur zu den Österreichischen Bundesbahnen zu beachten sind.

(2) Der auf Grund eines Auftrages nach Abs. 1 entstehende Einnahmenausfall ist den Unternehmen auf Antrag abzugelten. Die Höhe des Abgeltungsbetrages ist auf Grund der dem Antrag anzuschließenden Nachweise vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Bescheid zu bemessen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei der Antragstellung und Abgeltung einzuhaltende Vorgangsweise hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen. Hiebei ist insbesondere zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt jeweils die Anträge und Nachweise vorzulegen sind, wie die Tarifermäßigungen zu berechnen sind und welche Belege als Nachweise angesehen werden.

§ 2. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im öffentlichen Interesse; aus Sicht der Verkehrspolitik, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedingung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten, bei den Unternehmen die Erbringung von Verkehrsleistungen zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Tarifen bestellen. Bei der Bestellung sind auch das Ausmaß der anzuwendenden Tarifermäßigungen und die Abgeltung der daraus entstehenden Einnahmenausfälle zu vereinbaren.

(2) Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat in dem alljährlich dem Nationalrat gemäß § 3 Abs. 2 Bundesbahngesetz 1992 vorzulegenden Bericht auch über die von ihm bei den Unternehmen bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen zu berichten.

§ 3. (1) Die im § 1 genannten Unternehmen haben für die Benützung der Anlagen der Österreichischen Bundesbahnen und für die in den Anschluß- und Übergangsbahnhöfen von den Österreichischen Bundesbahnen erbrachten personellen und sachlichen Leistungen nur jene Kosten zu tragen, die entfallen würden, wenn die nicht vom Bunde betriebenen Haupt- und Nebenbahnen eingestellt werden müßten.

(2) Bei Vorliegen der im § 5 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen hat der Bund die Kosten nach Abs. 1 zu tragen. Hierüber entscheidet auf Grund entsprechender Nachweise über Antrag der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Bescheid.

§ 3. (1) Den Unternehmen ist das für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen im Bereich der Anschluß- und Übergangsbahnhöfe zu leistende Benützungsentgelt vom Bund insoweit zu erstatten, als dies im Interesse einer verkehrspolitisch wünschenswerten Koordinierung der Schienenverkehrsversorgung liegt.

(2) Über das Vorliegen der im Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen entscheidet auf Grund entsprechender Nachweise der Unternehmen über Antrag der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Bescheid.

§ 4. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im § 1 genannten Unternehmen auf Ansuchen Förderungen für Investitionen gewähren. Diese Investitionen müssen zur Erfüllung der eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen zur Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs sowie zur Sicherstellung eines modernen und leistungsfähigen Schienenverkehrs erforderlich sein und mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in Einklang stehen. Hiefür haben die Unternehmen mehrjährige Investitionspläne vorzulegen. In diesen sind die einzelnen Investitionsvorhaben darzustellen; hiebei ist glaubhaft zu machen, daß sie den vorstehend genannten Erfordernissen und Grundsätzen entsprechen.

(2) Die Gewährung dieser Förderungen kann davon abhängig gemacht werden, daß andere Gebietskörperschaften oder sonstige Rechtsträger, die am Betrieb einer Haupt- oder Nebenbahn interessiert sind, zusammen mindestens gleich hohe Beträge gewähren wie der Bund.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Förderungen hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im § 1 genannten Unternehmen auf Ansuchen und auf Grund vorgelegter mehrjähriger Pläne Finanzierungsbeiträge für die Schieneninfrastruktur (§ 24a Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) im Rahmen von mittelfristigen Investitions- und Erhaltungsprogrammen gewähren. Die Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen müssen zur Erfüllung der eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs sowie zur Sicherstellung eines modernen und leistungsfähigen Schienenverkehrs erforderlich sein und mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in Einklang stehen. In den vorzulegenden Unterlagen sind Art, Umfang sowie Kosten- und Zeitpläne der Investitionsvorhaben bzw. der Erhaltungsmaßnahmen glaubhaft zu machen.

(2) Die Gewährung dieser Förderungen kann davon abhängig gemacht werden, daß andere Gebietskörperschaften oder sonstige Rechtsträger, die am Betrieb einer Haupt- oder Nebenbahn interessiert sind, zusammen mindestens gleich hohe Beträge gewähren wie der Bund.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Förderungen hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf die Einhebung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer, des Erbschaftssteueräquivalents und der auf diese Abgaben entfallenden Nebengebühren durch Bescheid zu verzichten, wenn die im § 1 genannten Unternehmen jeweils einen so hohen Betriebsabgang aufweisen, daß die vorübergehende oder dauernde Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) bewilligt werden könnte und wenn durch den Verzicht allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen die Betriebseinstellung vermieden werden kann.

(2) Dieser Verzicht kann auch dann erfolgen, wenn zwar kein Betriebsabgang vorliegt, die Einnahmen jedoch nicht zur Deckung der den Unternehmen eisenbahnrechtlich obliegenden Verpflichtungen zur Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs ausreichen. Ob und welche Verpflichtungen dieser Art bestehen, hat im Zweifel der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Maßgabe des öffentlichen Verkehrsinteresses durch Bescheid zu entscheiden.

(3) Die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 ist davon abhängig zu machen, daß die dadurch ersparten Beträge für bestimmte der im Abs. 2 genannten Verpflichtungen verwendet werden.

§ 5. (1) Die im § 1 genannten Unternehmen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn deren Unternehmungsschwerpunkt im Betreiben eines Eisenbahnunternehmens liegt.

(2) Die im § 1 genannten Unternehmen sind mit 66% der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit, wenn deren Unternehmensschwerpunkt im Betreiben eines Eisenbahnunternehmens liegt.

§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz und das Eisenbahngesetz 1957 veranlaßten Eingaben der im § 1 genannten Unternehmen sind gebührenfrei.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. Es tritt mit 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(2) Anträge auf Gewährung von Unterstützungen nach dem Privatbahnunterstützungsgesetz 1959, BGBl. Nr. 286/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 564/1978, können bis 31. Dezember 1989 gestellt werden und sind nach dem Privatbahnunterstützungsgesetz 1959 zu behandeln.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits eingeräumten, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigten Tarifermäßigungen im Schienenverkehr gelten vorerst bis 30. Juni 1989 als aufgetragen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. Es tritt mit 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(2) Auf den Zeitraum bis längstens 31. Dezember 1993 gerichtete Anträge auf Gewährung von Unterstützungen nach §§ 2 und 3 können bis 31. Dezember 1994 gestellt werden und sind nach dem Privatbahnunterstützungsgesetz 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 606/1988 zu behandeln.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1994)

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1994 tritt mit 31. Dezember 1998 außer Kraft. Die §§ 1, 4 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Auf § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1994 gestützte Anträge auf die Erstattung von Leistungen für den Zeitraum bis 31. Dezember 1998 können noch bis 31. Dezember 1999 gestellt werden und sind diesfalls noch nach dieser Gesetzesbestimmung zu behandeln.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 und 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich der §§ 2, 3, 4 und 7 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Finanzen betraut.

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