Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. Jänner 1988 über die Festsetzung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-03-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 296, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Justiz verordnet:

§ 1. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden mit dem in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Wortlaut festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1988 in Kraft.

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