Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-03-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
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ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen (Abs. 2) erhoben werden, wenn durch die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/1987, Menschen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird.

(2) Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Hinsichtlich dieser Personen, sofern sie nicht Versicherungsnehmer sind, ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.

Versicherungsfall

§ 2. Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche (§ 1 Abs. 1) gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.

Versicherungssummen

§ 3. (1) Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen bis zu den vorgeschriebenen Versicherungssummen (§ 7 KHVG 1987). Ist die vorgeschriebene Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, so umfaßt diese alle Leistungen des Versicherers aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden (§ 7 Abs. 5 KHVG 1987).

(2) Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen (Abs. 1), so hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Ist die vorgeschriebene Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, so werden Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen auf diese angerechnet.

(3) Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwerts der Rente ist die Österreichische Sterbetafel MÖ 1930/33, Zinsfuß 3%, zugrunde zu legen.

(4) Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der vorgeschriebenen Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten von weiteren Leistungen zu befreien. Abs. 2 zweiter Satz bleibt unberührt.

(5) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die von diesem geleisteten Rentenzahlungen insoweit zu ersetzen, als nach Wegfall der Rentenzahlungen die vom Versicherer geleistete Rente nicht deren gemäß Abs. 3 zweiter Satz errechneten Kapitalwert erreicht hat.

Ausschlüsse

§ 4. Von der Versicherung sind ausgeschlossen

1.

Ersatzansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;

2.

Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;

3.

Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeuges und von mit dem Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;

4.

Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für nukleare Schäden unterliegen.

Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung

§ 5. (1) Der Versicherungsnehmer hat die erste oder die einmalige Prämie einschließlich der Nebengebühren gegen Aushändigung der Polizze und die Folgeprämien einschließlich der Nebengebühren zu dem in der Polizze festgesetzten Hauptfälligkeitstermin zu entrichten. Wird für die Prämien Ratenzahlung vereinbart, so gelten die nach der ersten Prämienrate eines jeden Versicherungsjahres fällig werdenden Prämienraten als gestundet; der Versicherer erwirbt den Anspruch auf diese bereits mit Beginn des Versicherungsjahres.

(2) Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung. Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der gemäß § 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 gesetzten Zahlungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden.

(3) Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit geschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(4) Ist der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 zur Leistung verpflichtet, so gebührt ihm die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist.

(5) Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze (Abs. 1), jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zum festgesetzten Zeitpunkt.

(6) Soll der Versicherungsschutz schon vor der Einlösung der Polizze beginnen, so bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hiezu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). Die Ausfolgung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG 1967 vor Einlösung der Polizze bewirkt die Übernahme der vorläufigen Deckung. Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten Prämie schuldhaft in Verzug gerät. Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von einer Woche zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie.

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

§ 6. (1) Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt

1.

die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern als jene, für die die Prämie tarifmäßig berechnet worden ist;

2.

die Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden, sofern der Tarif für den anderen Verwendungszweck eine höhere Prämie vorsieht;

3.

die Verpflichtung, im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.

(2) Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt,

1.

daß der Lenker die kraftfahrrechtliche Berechtigung oder, wenn eine Lenkerberechtigung nicht vorgeschrieben ist, das Mindestalter besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken; die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, wenn sie ohne Verschulden annehmen konnten, daß der Lenker diese Berechtigung oder das Mindestalter besitzt, oder wenn der Lenker das Fahrzeug ohne den Willen des Halters gelenkt hat;

2.

daß sich der Lenker nicht in einem nach den Straßenverkehrsvorschriften bedeutsamen durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet; diese Leistungsfreiheit darf nur geltend gemacht werden, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Schadenereignis durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes oder rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird;

3.

mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu befördern.

(3) Die Leistungsfreiheit nach Abs. 1 und 2 ist mit 100 000 S begrenzt.

(4) Bei Verletzung der im Abs. 1 Z 1 und im Abs. 2 Z 3 angeführten Obliegenheiten ist der Versicherer nur hinsichtlich des Teiles der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht, von der Verpflichtung zur Leistung frei.

(5) Abs. 2 Z 1 gilt nicht für nach den Vorschriften des KFG 1967 durchgeführte Beobachtungs-, Schul-, Übungs-, Prüfungs- und Lehrfahrten. Diese Bestimmung gilt ferner nicht für das Lenken auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf der in § 64 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 festgesetzten Frist, solange nicht ein Antrag gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen worden ist.

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

§ 6. (1) Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt

1.

die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern als jene, für die die Prämie tarifmäßig berechnet worden ist;

2.

die Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden, sofern der Tarif für den anderen Verwendungszweck eine höhere Prämie vorsieht;

3.

die Verpflichtung, im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.

(2) Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt,

1.

daß der Lenker die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken; die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, wenn sie ohne Verschulden annehmen konnten, daß der Lenker diese Berechtigung oder das Mindestalter besitzt, oder wenn der Lenker das Fahrzeug ohne den Willen des Halters gelenkt hat;

2.

daß sich der Lenker nicht in einem nach den Straßenverkehrsvorschriften bedeutsamen durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet; diese Leistungsfreiheit darf nur geltend gemacht werden, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Schadenereignis durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes oder rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird;

3.

mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu befördern.

(3) Die Leistungsfreiheit nach Abs. 1 und 2 ist mit 100 000 S begrenzt.

(4) Bei Verletzung der im Abs. 1 Z 1 und im Abs. 2 Z 3 angeführten Obliegenheiten ist der Versicherer nur hinsichtlich des Teiles der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht, von der Verpflichtung zur Leistung frei.

(5) Abs. 2 Z 1 gilt nicht für nach den Vorschriften des KFG 1967 durchgeführte Beobachtungs-, Schul-, Übungs-, Prüfungs- und Lehrfahrten. Diese Bestimmung gilt ferner nicht für das Lenken auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf der in § 64 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 festgesetzten Frist, solange nicht ein Antrag gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen worden ist.

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

§ 6. (1) Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt

1.

die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern als jene, für die die Prämie tarifmäßig berechnet worden ist;

2.

die Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden, sofern der Tarif für den anderen Verwendungszweck eine höhere Prämie vorsieht;

3.

die Verpflichtung, im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.

(2) Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt,

1.

daß das Lenken des versicherten Fahrzeuges durch den Lenker nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist; die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, wenn sie ohne Verschulden annehmen konnten, daß das Lenken des versicherten Fahrzeuges durch den Lenker zulässig ist, oder wenn der Lenker das Fahrzeug ohne den Willen des Halters gelenkt hat;

2.

daß sich der Lenker nicht in einem nach den Straßenverkehrsvorschriften bedeutsamen durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet; diese Leistungsfreiheit darf nur geltend gemacht werden, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Schadenereignis durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes oder rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird;

3.

mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu befördern.

(3) Die Leistungsfreiheit nach Abs. 1 und 2 ist mit 100 000 S begrenzt.

(4) Bei Verletzung der im Abs. 1 Z 1 und im Abs. 2 Z 3 angeführten Obliegenheiten ist der Versicherer nur hinsichtlich des Teiles der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht, von der Verpflichtung zur Leistung frei.

(5) Abs. 2 Z 1 gilt nicht für das Lenken auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf der in § 64 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 festgesetzten Frist, solange nicht ein Antrag gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen worden ist.

Erhöhung der Gefahr

§ 7. Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG 1967 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Die Leistungsfreiheit auf Grund einer solchen Erhöhung der Gefahr ist mit 100 000 S begrenzt.

Obliegenheiten im Versicherungsfall

§ 8. (1) Als Obliegenheiten im Sinne des § 6 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,

1.

im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;

2.

außer im Fall des § 15 Abs. 4 ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten weder zu befriedigen noch anzuerkennen noch einen bedingten Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen zu lassen;

3.

dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozeßvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.

(2) Als Obliegenheiten, bei deren Verletzung sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den Betrag beschränkt, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte, werden bestimmt,

1.

dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen

a)

den Versicherungsfall (§ 2) unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,

b)

die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,

c)

die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens;

2.

nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;

3.

die zur Vermeidung oder zur Minderung von Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen;

4.

bei Personenschäden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

(3) Die Leistungsfreiheit nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist mit 100 000 S begrenzt.

Obliegenheiten im Versicherungsfall

§ 8. (1) Als Obliegenheiten im Sinne des § 6 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,

1.

im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;

2.

außer im Fall des Abs. 4 ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten weder zu befriedigen noch anzuerkennen noch einen bedingten Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen zu lassen;

3.

dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozeßvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.

(2) Als Obliegenheiten, bei deren Verletzung sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den Betrag beschränkt, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte, werden bestimmt,

1.

dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen

a)

den Versicherungsfall (§ 2) unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,

b)

die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,

c)

die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens;

2.

nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;

3.

die zur Vermeidung oder zur Minderung von Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen;

4.

bei Personenschäden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

(3) Die Leistungsfreiheit nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist mit 100 000 S begrenzt.

(4) Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß Abs. 2 Z 1 nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c wird hiedurch nicht berührt.

Bevollmächtigung des Versicherers, Abtretungsverbot

§ 9. (1) Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben.

(2) Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.

Kündigung

§ 10. (1) Für die Kündigung zum Ablauf des Versicherungsvertrages gilt § 17 KHVG 1987, für die Kündigung im Versicherungsfall § 158 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958.

(2) Bei Kündigung gemäß Abs. 1 gebührt dem Versicherer nur jener Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

Ruhen des Vertrages

§ 11. Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens sechs Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug gemäß § 43 KFG 1967 abgemeldet oder gemäß § 52 KFG 1967 den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln hinterlegt hat.

Sonstige Beendigung oder Änderung des Vertrages

§ 12. (1) Bei Wegfall des versicherten Interesses (§ 19 KHVG 1987) gebührt dem Versicherer nur jener Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

(2) Für die Veräußerung des versicherten Fahrzeuges gilt § 158h des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 mit der Maßgabe, daß bei Kündigung durch den Versicherer oder bei Kündigung mit sofortiger Wirkung durch den Erwerber dem Versicherer nur jener Teil der Prämie gebührt, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

(3) Ändern sich die nach dem Tarif maßgebenden Merkmale für die Prämienbemessung, so gebührt dem Versicherer eine danach geänderte Prämie vom Zeitpunkt dieser Änderung an. Bei einer Änderung im Laufe der Versicherungsperiode gebühren dem Versicherer die bisherige und die geänderte Prämie zu jenem Teil, der der jeweiligen Versicherungszeit entspricht.

Gerichtsstand

§ 13. Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.

Interessenkollision

§ 14. Hat der Versicherer in einem Versicherungsfall dem geschädigten Dritten ebenfalls Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung zu gewähren, so sind § 8 Abs. 1 Z 3 und § 9 Abs. 1 nicht anzuwenden. Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichts seinen Sitz hat.

Auswirkung des Schadenverlaufs auf die Prämie

§ 15. (1) Sieht der Tarif eine Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses vor, so ist ein Versicherungsfall für den Schadenverlauf dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherer hiefür eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hiefür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche Kosten des Versicherers sind hiebei nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder der Rückstellung und ihrer Höhe Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.

(2) Ein Versicherungsfall ist für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht zu berücksichtigen, wenn Leistungen ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden.

(3) Der Versicherer ist verpflichtet, die Höhe einer von ihm erbrachten Entschädigungsleistung oder für eine Entschädigungsleistung gebildeten Rückstellung dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und ihn auf die Möglichkeit der Erstattung hinzuweisen. Hat der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht es dem Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, daß der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses zu berücksichtigen ist.

(4) Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c wird hiedurch nicht berührt.

(5) Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, so ist der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann zu berücksichtigen, wenn im Zuge des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang

1.

ein naher Angehöriger des früheren Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt,

2.

ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während mindestens eines Jahres zum Gebrauch überlassen war, das Eigentum an ihm erwirbt,

3.

ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt.

(6) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hiebei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten. Beim Übergang auf einen nahen Angehörigen ist der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinn des Abs. 7 ein Ersatzfahrzeug erwirbt.

(7) Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, so ist auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses anzurechnen. Ein Fahrzeug gilt als an Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten Interesses erfolgt. Wird der Versicherungsvertrag nicht mit demselben Versicherer geschlossen, so hat der frühere Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen eine Bescheinigung über den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses auszustellen.

(8) Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom selben Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, so ist der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis anzurechnen. Wird der neue Versicherungsvertrag nicht mit demselben Versicherer geschlossen, so hat der frühere Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen eine Bescheinigung über den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses auszustellen.

ABSCHNITT II

Bestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen

Motorfahrräder

§ 16. Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses die gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 2.

Omnibusse und Omnibusanhänger

§ 17. (1) Hat der Versicherungsnehmer nicht für einen Zeitraum innerhalb der Versicherungsperiode Ruhen des Vertrages gemäß § 11 verlangt, so sind ihm für Omnibusse und Omnibusanhänger 50 vH der für diese Versicherungsperiode entrichteten Jahresprämie rückzuvergüten, wenn er nachweist, daß sie höchstens an 120 Tagen der Versicherungsperiode zum Verkehr verwendet worden sind. Bei Omnibussen ist dieser Nachweis durch den Fahrtschreiber zu erbringen.

(2) Ersatzansprüche der mit Willen des Halters des Zugfahrzeuges beförderten Personen fallen auch dann unter die Versicherung des Omnibusanhängers, wenn das Schadenereignis mit dem Betrieb des Zugfahrzeuges zusammenhängt. Die Versicherung des Omnibusanhängers gilt soweit als für Rechnung des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus der Versicherung des Zugfahrzeuges geschlossen. Die Versicherungssummen für die Tötung oder Verletzung eines Menschen (§ 7 Abs. 3 KHVG 1987) sind nicht zusammenzurechnen.

Probefahrten

§ 18. Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so gilt die Haftpflicht aus der Verwendung des Fahrzeuges als versichert, an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist § 6 Abs. 1 Z 2 sinngemäß, hingegen nicht § 7 anzuwenden.

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

§ 19. (1) Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung gemäß § 17 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 296/1987 (GGSt), bedürfen, gelten die in § 7 Abs. 4 KHVG 1987 festgesetzten Summen nur während eines Transportes im Sinn des GGSt. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gelten die im § 7 Abs. 4 KHVG 1987 festgesetzten Summen in jedem Fall.

(2) Besteht für einen Anhänger eine Versicherung nach § 16 Abs. 1 GGSt, so umfaßt sie auch Ersatzansprüche aus Schadenereignissen durch das mit dem Anhänger beförderte gefährliche Gut, die mit dem Betrieb des Zugfahrzeuges zusammenhängen, insoweit die vorgeschriebenen Versicherungssummen für Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen gefährliche Güter befördert werden, die Versicherungssummen für das Zugfahrzeug übersteigen.

Anhänger

§ 20. (1) Die Versicherung von Anhängern umfaßt unbeschadet der §§ 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2 nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet.

(2) Anhänger mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen (§ 83 KFG 1967), sind für alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen.

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