Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988)
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen (Abs. 2) erhoben werden, wenn durch die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/1987, Menschen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird.
(2) Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Hinsichtlich dieser Personen, sofern sie nicht Versicherungsnehmer sind, ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.
Versicherungsfall
§ 2. Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche (§ 1 Abs. 1) gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.
Versicherungssummen
§ 3. (1) Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen bis zu den vorgeschriebenen Versicherungssummen (§ 7 KHVG 1987). Ist die vorgeschriebene Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, so umfaßt diese alle Leistungen des Versicherers aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden (§ 7 Abs. 5 KHVG 1987).
(2) Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen (Abs. 1), so hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Ist die vorgeschriebene Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, so werden Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen auf diese angerechnet.
(3) Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwerts der Rente ist die Österreichische Sterbetafel MÖ 1930/33, Zinsfuß 3%, zugrunde zu legen.
(4) Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der vorgeschriebenen Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten von weiteren Leistungen zu befreien. Abs. 2 zweiter Satz bleibt unberührt.
(5) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die von diesem geleisteten Rentenzahlungen insoweit zu ersetzen, als nach Wegfall der Rentenzahlungen die vom Versicherer geleistete Rente nicht deren gemäß Abs. 3 zweiter Satz errechneten Kapitalwert erreicht hat.
Ausschlüsse
§ 4. Von der Versicherung sind ausgeschlossen
Ersatzansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;
Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeuges und von mit dem Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für nukleare Schäden unterliegen.
Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
§ 5. (1) Der Versicherungsnehmer hat die erste oder die einmalige Prämie einschließlich der Nebengebühren gegen Aushändigung der Polizze und die Folgeprämien einschließlich der Nebengebühren zu dem in der Polizze festgesetzten Hauptfälligkeitstermin zu entrichten. Wird für die Prämien Ratenzahlung vereinbart, so gelten die nach der ersten Prämienrate eines jeden Versicherungsjahres fällig werdenden Prämienraten als gestundet; der Versicherer erwirbt den Anspruch auf diese bereits mit Beginn des Versicherungsjahres.
(2) Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung. Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der gemäß § 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 gesetzten Zahlungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden.
(3) Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit geschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(4) Ist der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 zur Leistung verpflichtet, so gebührt ihm die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist.
(5) Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze (Abs. 1), jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zum festgesetzten Zeitpunkt.
(6) Soll der Versicherungsschutz schon vor der Einlösung der Polizze beginnen, so bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hiezu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). Die Ausfolgung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG 1967 vor Einlösung der Polizze bewirkt die Übernahme der vorläufigen Deckung. Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten Prämie schuldhaft in Verzug gerät. Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von einer Woche zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
§ 6. (1) Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt
die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern als jene, für die die Prämie tarifmäßig berechnet worden ist;
die Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden, sofern der Tarif für den anderen Verwendungszweck eine höhere Prämie vorsieht;
die Verpflichtung, im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.
(2) Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt,
daß der Lenker die kraftfahrrechtliche Berechtigung oder, wenn eine Lenkerberechtigung nicht vorgeschrieben ist, das Mindestalter besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken; die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, wenn sie ohne Verschulden annehmen konnten, daß der Lenker diese Berechtigung oder das Mindestalter besitzt, oder wenn der Lenker das Fahrzeug ohne den Willen des Halters gelenkt hat;
daß sich der Lenker nicht in einem nach den Straßenverkehrsvorschriften bedeutsamen durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet; diese Leistungsfreiheit darf nur geltend gemacht werden, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Schadenereignis durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes oder rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird;
mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu befördern.
(3) Die Leistungsfreiheit nach Abs. 1 und 2 ist mit 100 000 S begrenzt.
(4) Bei Verletzung der im Abs. 1 Z 1 und im Abs. 2 Z 3 angeführten Obliegenheiten ist der Versicherer nur hinsichtlich des Teiles der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht, von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(5) Abs. 2 Z 1 gilt nicht für nach den Vorschriften des KFG 1967 durchgeführte Beobachtungs-, Schul-, Übungs-, Prüfungs- und Lehrfahrten. Diese Bestimmung gilt ferner nicht für das Lenken auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf der in § 64 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 festgesetzten Frist, solange nicht ein Antrag gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen worden ist.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
§ 6. (1) Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt
die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern als jene, für die die Prämie tarifmäßig berechnet worden ist;
die Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden, sofern der Tarif für den anderen Verwendungszweck eine höhere Prämie vorsieht;
die Verpflichtung, im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.
(2) Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt,
daß der Lenker die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken; die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, wenn sie ohne Verschulden annehmen konnten, daß der Lenker diese Berechtigung oder das Mindestalter besitzt, oder wenn der Lenker das Fahrzeug ohne den Willen des Halters gelenkt hat;
daß sich der Lenker nicht in einem nach den Straßenverkehrsvorschriften bedeutsamen durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet; diese Leistungsfreiheit darf nur geltend gemacht werden, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Schadenereignis durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes oder rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird;
mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu befördern.
(3) Die Leistungsfreiheit nach Abs. 1 und 2 ist mit 100 000 S begrenzt.
(4) Bei Verletzung der im Abs. 1 Z 1 und im Abs. 2 Z 3 angeführten Obliegenheiten ist der Versicherer nur hinsichtlich des Teiles der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht, von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(5) Abs. 2 Z 1 gilt nicht für nach den Vorschriften des KFG 1967 durchgeführte Beobachtungs-, Schul-, Übungs-, Prüfungs- und Lehrfahrten. Diese Bestimmung gilt ferner nicht für das Lenken auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf der in § 64 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 festgesetzten Frist, solange nicht ein Antrag gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen worden ist.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
§ 6. (1) Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt
die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern als jene, für die die Prämie tarifmäßig berechnet worden ist;
die Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden, sofern der Tarif für den anderen Verwendungszweck eine höhere Prämie vorsieht;
die Verpflichtung, im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.
(2) Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt,
daß das Lenken des versicherten Fahrzeuges durch den Lenker nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist; die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, wenn sie ohne Verschulden annehmen konnten, daß das Lenken des versicherten Fahrzeuges durch den Lenker zulässig ist, oder wenn der Lenker das Fahrzeug ohne den Willen des Halters gelenkt hat;
daß sich der Lenker nicht in einem nach den Straßenverkehrsvorschriften bedeutsamen durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet; diese Leistungsfreiheit darf nur geltend gemacht werden, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Schadenereignis durch rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes oder rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird;
mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu befördern.
(3) Die Leistungsfreiheit nach Abs. 1 und 2 ist mit 100 000 S begrenzt.
(4) Bei Verletzung der im Abs. 1 Z 1 und im Abs. 2 Z 3 angeführten Obliegenheiten ist der Versicherer nur hinsichtlich des Teiles der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht, von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(5) Abs. 2 Z 1 gilt nicht für das Lenken auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet nach Ablauf der in § 64 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 festgesetzten Frist, solange nicht ein Antrag gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen worden ist.
Erhöhung der Gefahr
§ 7. Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG 1967 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Die Leistungsfreiheit auf Grund einer solchen Erhöhung der Gefahr ist mit 100 000 S begrenzt.
Obliegenheiten im Versicherungsfall
§ 8. (1) Als Obliegenheiten im Sinne des § 6 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,
im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
außer im Fall des § 15 Abs. 4 ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten weder zu befriedigen noch anzuerkennen noch einen bedingten Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen zu lassen;
dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozeßvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.
(2) Als Obliegenheiten, bei deren Verletzung sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den Betrag beschränkt, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte, werden bestimmt,
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