Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. November 1987 über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 - GGTFV 1988)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-02-12
Status Aufgehoben · 1990-03-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 203
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3, 8, 12 Abs. 5, 21, 35 Abs. 2 und 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 - (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 296/1987 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst, für Umwelt, Jugend und Familie und für Arbeit und Soziales verordnet:

Inhaltsverzeichnis

I. Teil - Allgemeine Vorschriften

```

ABSCHNITT 1

```

Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Allgemeines

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

```

ABSCHNITT 2

```

Bau

§ 4 Werkstoffe

§ 5 Korrosionsschutz

§ 6 Wanddicke

§ 7 Herstellung der Tanks

§ 8 Ausgestaltung der Tanks

```

ABSCHNITT 3

```

Ausrüstung

§ 9 Einrichtungen zum Füllen und Entleeren

§ 10 Lüftungseinrichtungen und Sicherheitsventile

§ 11 Flammendurchschlagsicherungen

§ 12 Erwärmungsvorrichtungen

§ 13 Pumpen und Gebläse

§ 14 Befestigung der Tanks

§ 15 Fahrgestell

§ 16 Schutzwand und Abdeckungen

§ 17 Elektrische Ausrüstung

§ 18 Sicherung gegen elektrostatische Aufladung

§ 19 Trägerfahrzeuge

§ 20 Zugfahrzeuge

§ 21 Aufsetztanks und Gefäßbatterien

§ 22 Anhänger

§ 23 Ausstattung

```

ABSCHNITT 4

```

Genehmigung und Betriebsmappe

§ 24 Genehmigung

§ 25 Betriebsmappe

```

ABSCHNITT 5

```

Prüfungen

§ 26 Erstmalige Prüfung der Fahrzeuge und der Tanks

§ 27 Wiederkehrende Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks

```

ABSCHNITT 6

```

Kennzeichnungen

§ 28 Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge und der Tanks

```

ABSCHNITT 7

```

Betrieb

§ 29 Betrieb von Fahrzeugen und Tanks

§ 30 Ziehen von Anhängern

II. Teil - Sondervorschriften

Klasse 2 - Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

Abschnitt 1 § 31 Verwendung

Abschnitt 2 § 32 Bau

Abschnitt 3 § 33 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 34 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 35 Prüfungen

Abschnitt 6 § 36 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 37 Betrieb

Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

Abschnitt 1 § 38 Verwendung

Abschnitt 2 § 39 Bau

Abschnitt 3 § 40 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 41 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 42 Prüfungen

Abschnitt 6 § 43 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 44 Betrieb

Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe

Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase

entwickeln

Abschnitt 1 § 45 Verwendung

Abschnitt 2 § 46 Bau

Abschnitt 3 § 47 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 48 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 49 Prüfungen

Abschnitt 6 § 50 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 51 Betrieb

Klasse 5.1 - Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2 - Organische Peroxide

Abschnitt 1 § 52 Verwendung

Abschnitt 2 § 53 Bau

Abschnitt 3 § 54 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 55 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 56 Prüfungen

Abschnitt 6 § 57 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 58 Betrieb

Klasse 6.1 - Giftige Stoffe

Abschnitt 1 § 59 Verwendung

Abschnitt 2 § 60 Bau

Abschnitt 3 § 61 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 62 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 63 Prüfungen

Abschnitt 6 § 64 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 65 Betrieb

Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

Abschnitt 1 § 66 Verwendung

Abschnitt 2 § 67 Bau

Abschnitt 3 § 68 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 69 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 70 Prüfungen

Abschnitt 6 § 71 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 72 Betrieb

Klasse 8 - Ätzende Stoffe

Abschnitt 1 § 73 Verwendung

Abschnitt 2 § 74 Bau

Abschnitt 3 § 75 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 76 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 77 Prüfungen

Abschnitt 6 § 78 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 79 Betrieb

III. Teil - Schlußbestimmungen

§ 80 Übergangsbestimmungen

§ 81 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 82 Inkrafttreten

§ 83 Normen und Vorschriften

Anhang - Mit Wasser nicht mischbare, brennbare flüssige Stoffe mit

einem Flammpunkt über 100 Grad C

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3, 8, 12 Abs. 5, 21, 35 Abs. 2 und 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 - (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 296/1987 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst, für Umwelt, Jugend und Familie und für Arbeit und Soziales verordnet:

Inhaltsverzeichnis

I. Teil - Allgemeine Vorschriften

```

ABSCHNITT 1

```

Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Allgemeines

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

```

ABSCHNITT 2

```

Bau

§ 4 Werkstoffe

§ 5 Korrosionsschutz

§ 6 Wanddicke

§ 7 Herstellung der Tanks

§ 8 Ausgestaltung der Tanks

```

ABSCHNITT 3

```

Ausrüstung

§ 9 Einrichtungen zum Füllen und Entleeren

§ 10 Lüftungseinrichtungen und Sicherheitsventile

§ 11 Flammendurchschlagsicherungen

§ 12 Erwärmungsvorrichtungen

§ 13 Pumpen und Gebläse

§ 14 Befestigung der Tanks

§ 15 Fahrgestell

§ 16 Schutzwand und Abdeckungen

§ 17 Elektrische Ausrüstung

§ 18 Sicherung gegen elektrostatische Aufladung

§ 19 Trägerfahrzeuge

§ 20 Zugfahrzeuge

§ 21 Aufsetztanks und Gefäßbatterien

§ 22 Anhänger

§ 23 Ausstattung

```

ABSCHNITT 4

```

Genehmigung und Betriebsmappe

§ 24 Genehmigung

§ 25 Betriebsmappe

```

ABSCHNITT 5

```

Prüfungen

§ 26 Erstmalige Prüfung der Fahrzeuge und der Tanks

§ 27 Wiederkehrende Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks

```

ABSCHNITT 6

```

Kennzeichnungen

§ 28 Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge und der Tanks

```

ABSCHNITT 7

```

Betrieb

§ 29 Betrieb von Fahrzeugen und Tanks

§ 30 Ziehen von Anhängern

II. Teil - Sondervorschriften

Klasse 2 - Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

Abschnitt 1 § 31 Verwendung

Abschnitt 2 § 32 Bau

Abschnitt 3 § 33 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 34 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 35 Prüfungen

Abschnitt 6 § 36 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 37 Betrieb

Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

Abschnitt 1 § 38 Verwendung

Abschnitt 2 § 39 Bau

Abschnitt 3 § 40 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 41 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 42 Prüfungen

Abschnitt 6 § 43 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 44 Betrieb

Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe

Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase

entwickeln

Abschnitt 1 § 45 Verwendung

Abschnitt 2 § 46 Bau

Abschnitt 3 § 47 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 48 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 49 Prüfungen

Abschnitt 6 § 50 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 51 Betrieb

Klasse 5.1 - Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2 - Organische Peroxide

Abschnitt 1 § 52 Verwendung

Abschnitt 2 § 53 Bau

Abschnitt 3 § 54 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 55 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 56 Prüfungen

Abschnitt 6 § 57 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 58 Betrieb

Klasse 6.1 - Giftige Stoffe

Abschnitt 1 § 59 Verwendung

Abschnitt 2 § 60 Bau

Abschnitt 3 § 61 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 62 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 63 Prüfungen

Abschnitt 6 § 64 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 65 Betrieb

Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

Abschnitt 1 § 66 Verwendung

Abschnitt 2 § 67 Bau

Abschnitt 3 § 68 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 69 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 70 Prüfungen

Abschnitt 6 § 71 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 72 Betrieb

Klasse 8 - Ätzende Stoffe

Abschnitt 1 § 73 Verwendung

Abschnitt 2 § 74 Bau

Abschnitt 3 § 75 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 76 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 77 Prüfungen

Abschnitt 6 § 78 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 79 Betrieb

Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Abschnitt 1 § 79a Verwendung

Abschnitt 2 § 79b Bau

Abschnitt 3 § 79c Ausrüstung

Abschnitt 4 § 79d Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 79e Prüfungen

Abschnitt 6 § 79f Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 79g Betrieb

III. Teil - Schlußbestimmungen

§ 80 Übergangsbestimmungen

§ 81 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 82 Inkrafttreten

§ 83 Normen und Vorschriften

Anhang - Mit Wasser nicht mischbare, brennbare flüssige Stoffe mit

einem Flammpunkt über 100 Grad C

I. Teil

Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Allgemeines

§ 1. (1) Der I. Teil dieser Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger für die Beförderung gefährlicher Stoffe. Der II. Teil dieser Verordnung enthält Sondervorschriften, welche die Vorschriften des I. Teils ergänzen oder ändern. Der Anhang dieser Verordnung enthält Sondervorschriften für die Beförderung mit Wasser nicht mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(2) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase und andere Tanks, die der Dampfkesselverordnung (DKV), BGBl. Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind von den Bestimmungen der §§ 4, 6 bis 10, 26, 28 Abs. 1 und 2 und 29 Abs. 3 bis 5 ausgenommen.

(3) Auf festverbundene Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen sind die Vorschriften des Anhangs B. 1c des ADR anzuwenden.

I. Teil

Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Allgemeines

§ 1. (1) Der I. Teil dieser Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger für die Beförderung gefährlicher Stoffe. Der II. Teil dieser Verordnung enthält Sondervorschriften, welche die Vorschriften des I. Teils ergänzen oder ändern. Der Anhang dieser Verordnung enthält Sondervorschriften für die Beförderung mit Wasser bei Raumtemperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(2) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase und andere Tanks, die der Dampfkesselverordnung (DKV), BGBl. Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind von den Bestimmungen der §§ 4, 6 bis 10, 26 und 28 Abs. 1 und 2 ausgenommen.

(3) Auf festverbundene Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen sind die Vorschriften des Anhangs B. 1c des ADR anzuwenden. Gefäßbatterien aus glasfaserverstärkten Kunststoffen sind unzulässig.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1.

die Beförderung

a)

gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger gefährlicher Stoffe, die dem ADR unterliegen, und

b)

mit Wasser nicht mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die dem ADR nicht unterliegen, gemäß dem Anhang dieser Verordnung

2.

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger, die für die Beförderung von in Z 1 angeführten Stoffen verwendet werden.

(2) Die Beförderung von in Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien ist nur zulässig, wenn

1.

diese Beförderungsart für solche Stoffe gemäß dem jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils oder dem Anhang dieser Verordnung zulässig ist und

2.

die in Abs. 1 Z 2 genannten Fahrzeuge und Tanks den Bestimmungen dieser Verordnung und den sonstigen gemäß § 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und gemäß §§ 12 oder 14 und 17 GGSt besonders genehmigt oder ausnahmegenehmigt und zugelassen sind.

(3) Diese Verordnung ist auf Tankcontainer gemäß Rn. 10 014 ADR nicht anzuwenden.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1.

die Beförderung

a)

gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger gefährlicher Stoffe, die dem ADR unterliegen, und

b)

mit Wasser bei Raumtemeperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die dem ADR nicht unterliegen, gemäß dem Anhang dieser Verordnung

2.

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger, die für die Beförderung von in Z 1 angeführten Stoffen bestimmt sind oder verwendet werden.

(2) Die Beförderung von in Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien ist nur zulässig, wenn

1.

diese Beförderungsart für solche Stoffe gemäß dem jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils oder dem Anhang dieser Verordnung zulässig ist und

2.

die in Abs. 1 Z 2 genannten Fahrzeuge und Tanks den Bestimmungen dieser Verordnung und den sonstigen gemäß § 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und gemäß §§ 12 oder 14 und 17 GGSt besonders genehmigt oder ausnahmegenehmigt und zugelassen sind.

(3) Diese Verordnung ist auf Tankcontainer gemäß Rn. 10 014 ADR nicht anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Tank: ein Behältnis mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, das ein festverbundener Tank, ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie sein kann. Der Begriff „Tank'' schließt den Tankmantel und die Tankböden einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel sowie die Verbindungsteile zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell ein.

2.

Festverbundener Tank: ein Tank, der durch seine Bauart dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen wesentlichen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeuges bildet.

3.

Aufsetztank: ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern - ausgenommen festverbundene Tanks und Gefäßbatterien -, der nach seiner Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern und der gewöhnlich nur im leeren Zustand vom Fahrzeug abgenommen oder auf das Fahrzeug aufgesetzt werden kann. Aufsetztanks müssen, wenn sie auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

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