Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 17. Juni 1987 über die einer Streckenbewilligung unterliegenden gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-04-01
Status Aufgehoben · 1998-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie und für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen.

(2) Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten gefährlichen Güter bedarf einer Streckenbewilligung durch die Behörde gemäß § 35 Abs. 4 GGSt, wenn die jeweils in Spalte 4 des Anhanges 1 angegebenen Mengen je Beförderungseinheit überschritten werden.

(3) Werden verschiedene im Anhang 1 dieser Verordnung angeführte gefährliche Güter, die gemeinsam befördert werden dürfen, in geringeren Mengen als in der Spalte 4 des Anhanges 1 angegeben ist, in einer Beförderungseinheit befördert, bedarf die Beförderung einer Streckenbewilligung, wenn die Nettomasse der zusammen in einer Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter insgesamt 5 000 kg übersteigt.

(4) Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten Gase der Klasse 2 ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung, ausgenommen Fluor (Rn. 2201 Z 1 at ADR) und tiefgekühlte verflüssigte, brennbare Gase (Rn. 2201 Z 7 b und 8 b ADR), bedarf dann keiner Streckenbewilligung, wenn diese Gase in Versandbehältern mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 Liter je Versandbehälter enthalten sind.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen.

(2) Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten gefährlichen Güter bedarf einer Streckenbewilligung durch die Behörde gemäß § 35 Abs. 4 GGSt, wenn die jeweils in Spalte 4 des Anhanges 1 angegebenen Mengen je Beförderungseinheit überschritten werden.

(3) Werden verschiedene im Anhang 1 dieser Verordnung angeführte gefährliche Güter, die gemeinsam befördert werden dürfen, in geringeren Mengen als in der Spalte 4 des Anhanges 1 angegeben ist, in einer Beförderungseinheit befördert, bedarf die Beförderung einer Streckenbewilligung, wenn die Nettomasse der zusammen in einer Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter insgesamt 5 000 kg übersteigt.

(4) Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten Gase der Klasse 2 ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung, ausgenommen Fluor (Rn. 2201 Z 1 at ADR) und tiefgekühlte verflüssigte, brennbare Gase (Rn. 2201 Z 7b und 8b ADR), bedarf dann keiner Streckenbewilligung, wenn diese Gase in Versandbehältern mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 Liter je Versandbehälter enthalten sind.

(5) Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten Gase Butan, Propan und Propen der Klasse 2 Z 3b und Gasgemische der Klasse 2 Z 4b ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung bedarf dann keiner Streckenbewilligung, wenn diese Gase oder Gasgemische außerhalb der im Anhang 4 angegebenen Gebiete oder auf einer beim jeweiligen Gebiet angegebenen Strecke befördert werden und ihre Nettomasse 8 000 kg je Beförderungseinheit nicht überschreitet.

Bewilligungsfreie Strecken

§ 1a. Die im Anhang 3 dieser Verordnung angeführten Strecken sowie angezeigte Umleitungen von diesen Strecken (§ 53 Z 16 b StVO 1960) dürfen ohne Streckenbewilligung befahren werden, wobei die nachstehenden allgemeinen Auflagen und die im Anhang 3 dieser Verordnung zu den jeweiligen Straßenabschnitten angeführten Einschränkungen und besonderen Auflagen einzuhalten sind:

1.

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß in der Beförderungseinheit ein Fahrtenbuch oder ein gleichwertiger Evidenzbehelf mitgeführt wird, in welchem der Ausgangsort und Entladeort sowie Datum und Uhrzeit der einzelnen Beförderungen, die genauen Beförderungsstrecken sowie die Bezeichnungen und Mengen der beförderten gefährlichen Güter anzugeben sind. Es können hiefür auch Ablichtungen von CMR-Frachtbriefen oder von Zählkarten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes für den grenzüberschreitenden Verkehr mit den erforderlichen ergänzenden Angaben verwendet werden.

2.

Stehen mehrere bewilligungsfreie Strecken zur Wahl, so ist jeweils den Straßen höherer Kategorie, wie Autobahnen vor Schnellstraßen, diesen vor Bundesstraßen usw. der Vorzug zu geben.

3.

Vor Fahrtantritt muß sich der Berechtigte über den Streckenzustand und über allfällige Umleitungsstrecken und deren Eignung für das Befahren mit der Beförderungseinheit informieren.

4.

An der Beförderungseinheit ist mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so anzubringen, daß das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist. Diese muß bei schlechten Sichtverhältnissen (Sichtweite nicht mehr als 150 m) und bei Nacht sowie beim Befahren von Tunnelstrecken eingeschaltet sein.

5.

Bei Sperre einer Strecke oder eines Teils davon sind die gekennzeichneten Umleitungsstrecken zu benützen und ist die unter Z 4 genannte Warnleuchte einzuschalten.

6.

Während der Beförderung muß die Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet sein. Das Begrenzungslicht allein darf nicht verwendet werden.

7.

Zwischen hintereinander fahrenden Beförderungseinheiten, die mit organgefarbenen (Anm.: richtig orangefarbenen) Tafeln gekennzeichnet sind, ist auf Autobahnen ein Abstand von mindestens 200 m, auf den übrigen Straßen ein Abstand von mindestens 100 m einzuhalten.

8.

Eine Fahrtunterbrechung ist, ausgenommen verkehrsbedingt oder zur Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften, nicht zulässig. Bei einem technischen Gebrechen, einem Unfall oder einem sonstigen unvorhersehbaren Ereignis, das eine Weiterfahrt verhindert, ist dafür Sorge zu tragen, daß so schnell wie möglich die örtliche Sicherheitsdienststelle unter Angabe des Ereignisses, des Standortes sowie der Art und Menge des beförderten Gutes verständigt wird.

9.

Bei erheblicher Sichtbehinderung (Sichtweite unter 100 m) oder gefährlichen Fahrbahnverhältnissen wie Aquaplaning, Glatteis, Schneeglätte, usw. darf die Fahrt nicht angetreten werden bzw. ist das Fahrzeug an der nächstmöglichen geeigneten Stelle so abzustellen, daß keine Verkehrsgefährdung entsteht.

10.

Vom 1. Oktober bis zum 30. April sind Schneeketten, Streumaterial und zumindest eine Schaufel mitzuführen.

11.

Gekennzeichnete Wasserschutzgebiete, Wasserschongebiete und enge Kurven dürfen nur mit besonderer Vorsicht durchfahren werden.

12.

Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge dürfen die Geschwindigkeit von 70 km/h auf Autobahnen und Autostraßen, von 60 km/h auf Freilandstraßen und in Tunneln und von 40 km/h innerhalb von Ortsgebieten nicht überschreiten.

13.

Alle sonst von den Landeshauptmännern in ihrem Zuständigkeitsbereich erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrverbote, Gewichtsbeschränkungen usw. sind ebenfalls einzuhalten.

Antragstellung

§ 2. (1) Der Antrag auf Streckenbewilligung ist beim Landeshautpmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung erfolgen soll, zu stellen.

(2) Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich von zwei Landeshauptmännern erfolgen, ist der Antrag bei jenem Landeshauptmann zu stellen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Ausgangsort der Beförderung gelegen ist. Wird eine Beförderungseinheit in das Bundesgebiet eingebracht, gilt der Ort des Grenzeintrittszollamtes als Ausgangsort der Beförderung.

(3) Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern erfolgen, ist der Antrag beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu stellen.

(4) Der Antragsteller hat für den Antrag das Muster im Anhang 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) dieser Verordnung zu verwenden. Dieses ist in allen Ämtern der Landesregierungen und Grenzzollämtern sowie im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufzulegen.

(5) Reichen die Angaben im Antrag zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.

Streckenbewilligung

§ 3. (1) Die Streckenbewilligung ist für eine einzelne Beförderung oder eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Zeitraumes von den gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 GGSt zuständigen Behörden zu erteilen, wenn bei nationalen Beförderungen die gemäß § 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften und bei internationalen Beförderungen die gemäß § 1 Abs. 3 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten werden. § 24 Abs. 4 GGSt findet keine Anwendung.

(2) Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich von zwei Landeshauptmännern erfolgen, haben die beteiligten Landeshauptmänner gemäß § 4 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950, in der geltenden Fassung einvernehmlich vorzugehen.

(3) Die Behörde hat die Beförderungsstrecke in der Streckenbewilligung festzulegen und dabei von der im Antrag angegebenen Strecke abzuweichen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, vor Gefahren für die Umwelt oder vor erheblichen Belästigungen von Siedlungsgebieten erforderlich ist.

(4) Die Streckenbewilligung ist unter den sicherheitstechnisch notwendigen Auflagen und zeitlichen oder sachlichen Einschränkungen zu erteilen. Hiebei können insbesondere folgende Auflagen und Einschränkungen vorgesehen werden:

1.

Festlegung der Beförderungszeit,

2.

Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

3.

Beschränkungen bezüglich der Ladung,

4.

Pflicht zur Unterbrechung der Fahrt bei schlechten Straßen-, Sicht- oder anderen ungünstigen Verkehrsverhältnissen,

5.

Pflicht zum Mitführen bestimmter, zusätzlicher Ausrüstungsgegenstände und

6.

besondere Begleitung der Beförderungseinheit durch Begleitfahrzeuge.

(5) Der Spruch des Bescheides über die Streckenbewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.

die Festlegung des Zeitraumes, für welchen die Streckenbewilligung gültig ist, sowie Angaben über die zulässige Anzahl von Beförderungen innerhalb dieses Zeitraumes,

3.

die Bezeichnung des Ausgangsortes der Beförderung und des Entladeortes sowie die Angabe der Beförderungsstrecke im Bundesgebiet,

4.

die Art, den Zulassungsstaat und das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie eines allenfalls vorhandenen Anhängers,

5.

die Bezeichnung des Ladegutes gemäß der in der Anlage A des ADR in Kursivschrift hervorgehobenen Benennung; sofern der Stoffname im ADR nicht angegeben ist, die chemische Benennung,

6.

die Klassifizierung des Ladegutes nach Klasse und Ziffer der Anlage A des ADR, bei Beförderungen auf Grund von Sondervereinbarungen gemäß dem ADR auch die Angabe der Rechtsquelle (Nummer und Jahr der Herausgabe des Bundesgesetzblattes),

7.

die Höchstmenge des Ladegutes je Beförderung,

8.

allfällige Auflagen und zeitliche oder sachliche Einschränkungen und

9.

die Kosten der Bewilligung.

Streckenbewilligung

§ 3. (1) Die Streckenbewilligung ist für eine einzelne Beförderung oder eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Zeitraumes von den gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 GGSt zuständigen Behörden zu erteilen, wenn bei nationalen Beförderungen die gemäß § 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften und bei internationalen Beförderungen die gemäß § 1 Abs. 3 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten werden. § 24 Abs. 4 GGSt findet keine Anwendung.

(2) Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich von zwei Landeshauptmännern erfolgen, haben die beteiligten Landeshauptmänner gemäß § 4 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950, in der geltenden Fassung einvernehmlich vorzugehen.

(3) Die Behörde hat die Beförderungsstrecke in der Streckenbewilligung festzulegen und dabei von der im Antrag angegebenen Strecke abzuweichen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, vor Gefahren für die Umwelt oder vor erheblichen Belästigungen von Siedlungsgebieten erforderlich ist.

(4) Müssen im Zuge einer Beförderung sowohl bewilligungsfreie Strecken gemäß dem Anhang 3 dieser Verordnung als auch andere Strecken benützt werden, so ist für diese anderen Strecken je eine Bewilligung gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erforderlich. Für solche Bewilligungen gilt der Ort der Auffahrt auf eine im Anhang 3 dieser Verordnung angeführten Strecke jeweils als Entladeort einer Beförderung und gilt der Ort der Abfahrt von einer im Anhang 3 dieser Verordnung angeführten Strecke jeweils als Ausgangsort einer Beförderung.

(5) Die Streckenbewilligung ist unter den sicherheitstechnisch notwendigen Auflagen und zeitlichen oder sachlichen Einschränkungen zu erteilen. Hiebei können insbesondere folgende Auflagen und Einschränkungen vorgesehen werden:

1.

Festlegung der Beförderungszeit,

2.

Festlegung der zulässigen Höchtdgeschwindigkeit,

3.

Beschränkungen bezüglich der Ladung,

4.

Pflicht zu Unterbrechung der Fahrt bei schlechtn Straßen-, Sicht- oder anderen ungünstigen Verkehrsverhältnissen,

5.

Pflicht zum Mitführen bestimmter, zusätzlicher Ausrüstungsgegenstände und

6.

besondere Begleitung der Beförderungseinheit durch Begleitfahrzeuge.

(6) Der Spruch des Bescheides über die Streckenbewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.

die Festlegung des Zeitraumes, für welchen die Streckenbewilligung gültig ist, sowie Angaben über die zulässige Anzahl von Beförderungen innerhalb dieses Zeitraumes,

3.

die Bezeichnung des Ausgangsortes der Beförderung und des Entladeortes sowie die Angabe der Beförderungsstrecke im Bundesgebiet,

4.

die Art, den Zulassungsstaat und das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie eines allenfalls vorhandenen Anhängers,

5.

die Bezeichnung des Ladegutes gemäß der in der Anlage A des ADR in Kursivschrift hervorgehobenen Benennung; sofern der Stoffname im ADR nicht angegeben ist, die chemische Benennung,

6.

die Klassifizierung des Ladegutes nach Klasse und Ziffer der Anlage A des ADR, bei Beförderungen auf Grund von Sondervereinbarungen gemäß dem ADR auch die Angabe der Rechtsquelle (Nummer und Jahr der Herausgabe des Bundesgesetzblattes),

7.

die Höchstmenge des Ladegutes je Beförderung,

8.

allfällige Auflagen und zeitliche oder sachliche Einschränkungen und

9.

die Kosten der Bewilligung.

Pflichten des durch die Streckenbewilligung Berechtigten und des

Lenkers der Beförderungseinheit

§ 4. (1) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat den Bescheid über die Streckenbewilligung dem Lenker der Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt zu übergeben und den Lenker auf dessen Inhalt und die Gefährlichkeit des zu befördernden Gutes hinzuweisen.

(2) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat, sofern die Streckenbewilligung für eine begrenzte Anzahl von Beförderungen erteilt wurde, dafür zu sorgen, daß Aufzeichnungen über die Anzahl der auf Grund dieser Bewilligung bereits erfolgten Beförderungen geführt werden und daß diese Aufzeichnungen dem Lenker vor Antritt der Fahrt übergeben werden.

(3) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte und der Lenker der Beförderungseinheit sind zur Einhaltung der Einschränkungen und Auflagen im Bescheid über die Streckenbewilligung verpflichtet.

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