(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung fester selbstentzündungsfähiger Alkoholate

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1989-10-07
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR sowie der Rn. 212 410 des Anhangs B.1b dürfen feste nicht pyrophore, aber selbstentzündungsfähige Alkali- und Erdalkalialkoholate als Stoffe der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen in bestimmten Verpackungen, Tankcontainern nach Anhang B.1b und metallischen Großpackmitteln (Kubische Tankcontainer - KTC - aus metallischen Werkstoffen) im internationalen Straßenverkehr befördert werden:

1.

Verpackungen

1.1 Zusammengesetzte Verpackungen

Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu verpacken.

1.1.1 Innenverpackung

Es sind zu verwenden:

1.1.2 Außenverpackung

Es sind zu verwenden:

1.2 Weitere zulässige Verpackungen

Es dürfen auch verwendet werden:

1.3 Bauartprüfung

Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.

1.4 Zulassung und Kennzeichnung

1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 für die Beförderung des Stoffes zugelassen sein.

1.4.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-) Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

2.

Tankcontainer

2.1 Tankcontainer nach Anhang B.1b.

2.1.1 Die Tankcontainer (TC) müssen nach den Vorschriften des allgemeinen Teils des Anhangs B.1b berechnet sein.

2.1.2 Die Tankcontainer sind erstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend nach den Vorschriften des allgemeinen Teils des Anhangs B.1b zu prüfen.

2.1.3 Die Tankcontainer müssen mit einer Aufschrift gemäß Rn. 212 460 Satz 1 des Anhangs B.1b gekennzeichnet sein.

2.1.4 Die übrigen Vorschriften des allgemeinen Teils des Anhangs B.1b sind entsprechend anzuwenden.

2.2 Metallische Großpackmittel (kubische Tankcontainer - KTC).

2.2.1 Die metallischen Großpackmittel (kubische Tankcontainer - KTC - aus metallischen Werkstoffen) müssen nach einem Baumuster hergestellt sein, das mindestens den im Dokument TRANS/GE.15/AC.1/R.359 vom 29. April 1987 genannten Anforderungen entspricht. Sie müssen gemäß diesen Vorschriften baumustergeprüft, zugelassen und gekennzeichnet sowie erstmalig vor Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft sein.

2.2.2 Die für das ADR zuständige Behörde des jeweiligen Vertragsstaates bestimmt die für die Zulassung der Baumuster zuständigen Stellen und gibt auf Ersuchen den Wortlaut der Anforderungen bekannt, die in dem in Ziffer 2.2.1 bezeichneten Dokument aufgeführt sind.

2.2.3 Die kubischen Tankcontainer müssen zusätzlich mit der Aufschrift „Nicht öffnen während der Beförderung, selbstentzündlich'' gekennzeichnet sein.

3.

Sonstige Vorschriften

3.1 Die Innenverpackungen der zusammengesetzten Verpackungen und

der Kombinationsverpackungen, die Fässer und Kanister sowie die Tankcontainer und metallischen Großpackmittel (kubische Tankcontainer - KTC) sind vor Befüllung zu reinigen und zu trocknen; die Befüllung ist unter trockener Luft oder unter Stickstoff vorzunehmen.

3.2 Die (Innen)Verpackungen, die Tankcontainer und die metallischen Großpackmittel (KTC) müssen luftdicht verschlossen sein.

3.3 Die Versandstücke sind mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 4.2 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR zu versehen. Versandstücke mit Alkalialkoholaten sind zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 8 zu versehen. Bei Verpackungen aus Pappe oder Holz ist jedes Versandstück zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 10 des Anhangs A.9 zu kennzeichnen.

3.4 Jeder Tankcontainer muß an jeder Seite und jedes metallische Großpackmittel (KTC) muß an zwei Seiten mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 4.2 des Anhangs A.9 gekennzeichnet sein. Bei Alkalialkoholaten sind zusätzlich Gefahrzettel nach Muster Nr. 8 anzubringen.

4.

Angaben im Beförderungspapier

5.

Übergangsvorschriften

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 21. August 1989

Bonn, den 26. Mai 1989

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