Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Juli 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde St. Margareten im Rosental
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 85 Rosental Straße von km 51,26 bis km 51,46 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 28. Juli 1986, BGBl. Nr. 464, bestimmten - Abschnitt „Hangbrücke-Gotschuchen“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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