Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Oktober 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 24 Hochschwab Straße Abschnitt ,,Änderung Weichselboden'' im Bereich der Gemeinde Gußwerk

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-11-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 24 Hochschwab Straße wird im Bereich der Gemeinde Gußwerk wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 19,16 bis km 19,43 und von km 19,51 bis km 19,66.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Gußwerk aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. BO-24-11/N im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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