Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. September 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Anschlußstelle ,,Neue Heimat'' im Bereich der Stadt Linz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Anschlußstelle „Neue Heimat“ der A 7 Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der Stadt Linz wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 2,010 und km 2,825 der A 7 Mühlkreis Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 8639/1a im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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