Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Oktober 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 156 Lamprechtshausener Straße sowie der B 156a Lamprechtshausener Straße, Abzweigung Oberndorf im Bereich der Gemeinden Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-10-18
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

1.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße wird im Bereich der Gemeinden Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 18,959, überbrückt nach dem Anschluß Oberndorf/Süd den Oichtenbach, verläuft sodann im Bereich Göming in Tieflage mit einer Grünbrücke und bindet nach dem Anschluß Oberndorf/Nord bei km 24,076 wieder in den Bestand ein.

2.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156a Lamprechtshausener Straße, Abzweigung Oberndorf wird im Bereich der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 19,245 der unter Punkt 1 festgelegten Trasse der B 156 (Anschluß Oberndorf/Süd) und bindet bei km 19,410 in die bestehende B 156 ein, welcher sie bis zur bestehenden B 156a folgt.

3.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen aufliegenden Planunterlagen (Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 5 000 und Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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