Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Oktober 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 58 Doiber Straße im Bereich der Gemeinden St. Martin an der Raab und Minihof-Liebau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 58 Doiber Straße wird im Bereich der Gemeinden St. Martin an der Raab und Minihof-Liebau wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 1,050, verläuft sodann in gestreckterer Linienführung unter teilweiser Benützung der bestehenden Trasse und bindet bei km 3,777 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden St. Martin an der Raab und Minihof-Liebau aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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