Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Juli 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Marktgemeinden Gurk und Weitensfeld-Flattnitz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 93 Gurktal Straße von km 15,90 bis km 18,05 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 12. September 1985, BGBl. Nr. 401, bestimmten - Abschnitt „Zweinitz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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