Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 20. Juli 1989 über gemeinwirtschaftliche Leistungen der nicht vom Bund betriebenen Eisenbahnen auf dem Tarifsektor (Privatbahn-Tarifverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-07-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 519/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Privatbahnunterstützungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 606, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 519/1994).

§ 1. Die im § 1 des Privatbahnunterstützungsgesetzes 1988 genannten Unternehmen haben für jene Personen und für jene Güter Tarifermäßigungen vorzusehen, wie sie von den Österreichischen Bundesbahnen im Personen- und im Güterverkehr auf Grund der Tarifverordnung gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, in der geltenden Fassung, eingeräumt werden.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 519/1994).

§ 2. Das Ausmaß der Tarifermäßigungen darf das von den Österreichischen Bundesbahnen eingeräumte Ermäßigungsausmaß nicht überschreiten. Ausweise, die von den Österreichischen Bundesbahnen zur Inanspruchnahme einer gemeinwirtschaftlichen Tarifermäßigung im Personenverkehr ausgegeben werden, sind von den Privatbahnen auf ihren Strecken anzuerkennen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 519/1994).

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

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